Satzung

Satzung

(16. Oktober 2021)

 

Präambel:

Die Deutsche Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie e. V. versteht sich in enger Verbundenheit mit der Tradition deutschen militärischen Sanitätswesens, aus dem so bedeutende Persönlichkeiten wie Rudolph Virchow, Friedrich Loeffler, Emil von Behring, Erich Hoffmann und viele andere mehr hervorgegangen sind, als Nachfolgerin der ”Berliner Militärärztlichen Gesellschaft” von 1864, ab 1927 ”Deutsche Militärärztliche Gesellschaft”. Des Weiteren fühlt sich die Gesellschaft der Tradition des Bundes Deutscher Veterinäroffiziere verpflichtet.

Sie wurde zunächst als „Vereinigung ehemaliger Sanitätsoffiziere” am 19. Juni 1954 in Bonn wieder gegründet. Seit dem 30. Juni 1973 trägt sie den jetzigen Namen. Als Gründungstag gilt der 10. September 1864.

Ihr Wahlspruch lautet: SCIENTIAE – HUMANITATI – PATRIAE.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie e. V. (DGWMP).

(2) Sitz der Gesellschaft ist Bonn. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Zu den vornehmlichen Zielen und Aufgaben der Gesellschaft zählt die Förderung der Wehrmedizin einschließlich der Zahn- und Tiermedizin sowie der Wehrpharmazie in Praxis, Wissenschaft und Forschung. In Wahrnehmung der erweiterten nationalen und internationalen Verantwortung der Bundeswehr umfasst dies auch die Gebiete der Organisation und Führung im Sanitätsdienst der Bundeswehr.

(2) Daneben stellen die Gewinnung und Förderung des Nachwuchses sowie der Offiziere und Unteroffiziere im Sanitätsdienst ein besonderes Anliegen dar.

(3) Der offene Austausch und eine enge Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen gleicher Interessenrichtung stellt ein weiteres wichtiges Ziel der Gesellschaft dar.

(4) Im Einzelnen soll dies erreicht werden durch:

a) die Gewinnung und Verbreitung von wehrmedizinisch relevanten fachlichen Erkenntnissen auf allen Gebieten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr,
b) die Gewinnung und Verbreitung von Erkenntnissen auf den Gebieten der Organisation und Führung des Sanitätsdienstes,
c) die Vermittlung von Verständnis für die Bedeutung des Sanitätsdienstes und die Förderung des Ansehens der Sanitätsoffiziere und der übrigen Angehörigen des Sanitätsdienstes in der Bundeswehr, im zivilen Gesundheitswesen sowie in Staat und Gesellschaft,
d) die Förderung der Ausbildung, der Weiterbildung und vor allem der Fortbildung der eigenen Mitglieder und darüber hinaus aller an den Zielen der Gesellschaft Interessierten,
e) die Zusammenarbeit mit den Organen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, mit anderen Fachgesellschaften und geeigneten Aus-, Weiter- und Fortbildungsinstitutionen sowie mit Standes- und sonstigen Organisationen des In- und Auslandes,
f) die Repräsentanz und Interessenvertretung der deutschen Sanitätsoffiziere sowie Offiziere im Sanitätsdienst national und international,
g) die Wahrung und Fortschreibung der Tradition der früheren Vereinigungen der Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und Militärapotheker,
h) die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit.

(5) Die Gesellschaft ist bestrebt, Persönlichkeiten für sich zu gewinnen, die für Fragen der Wehrmedizin einschließlich der Zahnmedizin, der Tiermedizin und der Wehrpharmazie sowie der Grenzgebiete der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften im Dienste von Wehrmedizin und Wehrpharmazie aufgeschlossen sind.
Sie ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich nicht festgelegt.

(6) Einzelheiten in Verfolgung dieser Ziele und Aufgaben werden durch die Geschäftsordnung (GO) geregelt. Darüber hinaus gelten die Finanz-, Wahl- und Ehrungsrichtlinien.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft besteht aus:

  • Ordentlichen Mitgliedern,
  • Mitgliedern, die befristet zugleich dem Deutschen SanOA e. V. angehören (Doppelmitgliedschaft),
  • Fördernden Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern,
  • Korrespondierenden Mitgliedern.

(2) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung in Verbindung mit den Ehrungsrichtlinien.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.


§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Alle Mitglieder

  • haben das aktive und passive Wahlrecht,
  • können an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen,
  • erhalten alle Informationen über die Belange der Gesellschaft.

(2) Alle Mitglieder verpflichten sich,

  • wo immer möglich, für die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft aktiv einzutreten,
  • zur regelmäßigen Beitragszahlung und Mitteilung bei Änderung persönlicher Daten.


§ 6 Gliederung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft gliedert sich in Bereichsgruppen und Gruppen. Beide sind Untergliederungen ohne eigene Rechtsfähigkeit. Sie werden jeweils von einem Vorstand geleitet und führen die Aufgaben der Gesellschaft auf der jeweiligen regionalen Ebene durch.

(2) Zur Gruppe SanOA und junge SanOffz gehören Mitglieder des SanOA e. V. mit Doppelmitgliedschaft, sie nimmt die Aufgaben der Gesellschaft für diese Mitglieder überregional wahr und ist damit der Struktur einer Bereichsgruppe gleichgestellt.

(3) Es können Arbeitskreise (AK) gebildet werden, in denen allgemein interessierende oder approbationsorientierte Themen behandelt werden. Alle AK stehen allen Mitgliedern zur Mitarbeit offen.

(4) Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung und die Wahlrichtlinien.


§ 7 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind das Präsidium, der Präsidialbeirat und die Hauptversammlung.


§ 8 Präsidium

(1) Mitglieder (weiblich, männlich) des Präsidiums sind:

  • der Präsident, er wird auf eine Amtszeit von drei Geschäftsjahren durch die Hauptversammlung (HV) in geheimer Wahl gewählt.
    Er kann grundsätzlich nur für eine weitere Amtszeit durch die HV in geheimer Wahl wiedergewählt werden.
  • drei Vizepräsidenten,
  • der Schatzmeister,
  • bis zu zehn Beisitzer, wobei alle Mitgliedergruppen (gem. Approbation, Laufbahn, Status) repräsentiert sein sollen.

Sie werden für eine Amtszeit von drei Geschäftsjahren durch die Hauptversammlung in geheimer Wahl gewählt.

(2) Der/die Vorsitzende des Deutschen SanOA e. V. o. V. i. A. nimmt stimmberechtigt an den Sitzungen des Präsidiums teil.

(3) Ständige Gäste der Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme sind gebeten:

  • der Ehrenpräsident,
  • der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr,
  • Sonderbeauftragte des Präsidiums,
  • der Bundesgeschäftsführer,
  • der Geschäftsführer der Kongressgesellschaft.

(4) Vorstand gemäß § 26 BGB mit Einzelvertretungsrecht sind der Präsident, die drei Vizepräsidenten und der Schatzmeister.

(5) Das Präsidium ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind.

(6) Weitere Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung und die Wahlrichtlinien.


§ 9 Präsidialbeirat

(1) Der Präsidialbeirat setzt sich aus den Vorsitzenden der Bereichsgruppen, der Arbeitskreise und eines vertretenden Mitglieds der Gruppe SanOA und junge SanOffz zusammen. Bei Verhinderung kann ein Vertreter an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Der Präsidialbeirat berät das Präsidium, insbesondere in grundsätzlichen bereichsgruppenübergreifenden Angelegenheiten sowie in der Vorbereitung der Hauptversammlung durch Formulierungen von Empfehlungen (Voten).

(3) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.


§ 10 Hauptversammlung (HV)

(1) Die Hauptversammlung entspricht der Mitgliederversammlung gem. §§ 27 und 32 BGB. Sie wird in Form einer Delegiertenversammlung durchgeführt.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der HV sind:

  • die Delegierten der Bereichsgruppen,
  • die Delegierten der Gruppe SanOA und junge SanOffz,
  • die Vorsitzenden der Arbeitskreise,
  • die Mitglieder des Präsidiums,
  • die Ehrenmitglieder und die Korrespondierenden Mitglieder,
  • der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr.

(3)
a) Die ordentliche HV ist einmal jährlich durchzuführen, in der Regel in Verbindung mit dem Jahreskongress der Gesellschaft.

b) Ihre Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und vorgesehener Tagesordnung (TO) einzuladen. Bei Änderungen ist die TO vierzehn Tage vor der Hauptversammlung ihren Mitgliedern zu übersenden.

c) Darüber hinaus müssen alle Mitglieder der Gesellschaft in geeigneter Weise unterrichtet und auf ihre Teilnahmeberechtigung als Zuhörer hingewiesen werden.

(4)
a) Eine außerordentliche HV kann in unaufschiebbar eilbedürftigen Fällen unter Angabe des Beratungsgegenstandes bzw. der Tagesordnung und der Begründung der Dringlichkeit durch den Präsidenten/das Präsidium oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel (1/3) der Delegierten einberufen werden.

b) In diesen Fällen kann die Einberufungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

(5) Die HV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(6) Der Beschlussfassung durch die HV sind vorbehalten:

      a. Genehmigung des Protokolls der HV,
      b. Billigung des Haushaltsvoranschlags,
      c. Festlegen der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
      d. Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung,
      e. Entlastung des Präsidiums,
      f.  Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
      g. Wahl zweier Rechnungsprüfer für drei Geschäftsjahre,
      h. Ernennung zum Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglied und Korrespondierenden Mitglied, wobei es nur einen Ehrenpräsidenten gibt,
      i.  Bildung und Auflösung von Bereichsgruppen und Arbeitskreisen,
      j.  Korporative Mitgliedschaft in anderen Organisationen,
      k. Einsprüche von Mitgliedern in eigener Sache gegen Entscheidungen des Präsidiums,
      l.  Auflösung der Gesellschaft.

(7) Mehrheiten

Die HV fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Ernennung zum Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglied und Korrespondierenden Mitglied ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Protokoll

Über den Ablauf der HV (zusammenfassend) und die gefassten Beschlüsse (wörtlich) ist eine Niederschrift zu fertigen.

(9) Weitere Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung, die Wahl- und die Ehrungsrichtlinien.


§ 11 Auflösung der Gesellschaft

(1) Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann vom Präsidium oder von mehr als der Hälfte aller Delegierten gestellt werden.

(2) Der Antrag muss schriftlich beim Präsidium eingereicht und in die Tagesordnung der HV aufgenommen werden.

(3) Über die beantragte Auflösung sind alle Mitglieder schriftlich zu informieren. Sie werden gleichzeitig gebeten, vor der anberaumten Auflösungs-HV als Entscheidungshilfe für die stimmberechtigten HV-Mitglieder ihre Auffassungen zu der geplanten Auflösung an das Präsidium schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Mit dem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss sind zugleich zwei Liquidatoren zu bestellen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall ihres satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft nach vorheriger Zustimmung des für den Vereinsregistersitz zuständigen Finanzamtes einer gemeinnützigen Organisation gemäß Beschluss der HV zu.


§ 12 Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung wurde durch die Hauptversammlung am 16. Oktober 2021 beschlossen.
Sie ist mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn gültig.

(2) Die Satzung in der Fassung vom 22. Oktober 2020 verliert mit diesem Tag ihre Gültigkeit.

GESCHÄFTSORDNUNG (GO)

(13. Oktober 2011)

 

§ 1 Selbstverpflichtungen

(1) Gewinnung, Förderung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Wehrmedizin einschließlich der Zahnmedizin und Tiermedizin sowie der Wehrpharmazie durch Anregung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben sowie die Erörterung sanitätsdienstlicher Probleme, Vermittlung neuer Erkenntnisse und die Fortbildung der Mitglieder im Rahmen wissenschaftlicher Tagungen der Gesellschaft und anlässlich regionaler Veranstaltungen der Gruppen, Bereichsgruppen und Arbeitskreise;

(2) Förderung des Nachwuchses, dessen Interesse an der Wehrmedizin und der Wehrpharmazie geweckt werden soll;

(3) zweijährige Ausschreibung des ”Paul-Schürmann-Preises”;

(4) jährliche Ausschreibung des ”Heinz-Gerngroß-Förderpreises”;

(5) Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und befreundeter Sanitätsdienste sowie mit den Standesorganisationen;

(6) Fortbildung von Sanitätsoffizieren der Reserve der Bundeswehr im Rahmen der allgemeinen Reservistenbetreuung. Mitarbeit als Mitglied im ”Beirat für Freiwillige Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.“ und im ”Gemeinsamen Ausschuss” beim Deutschen Bundeswehrverband e. V.;

(7) Vertretung deutscher Sanitätsoffiziere der Reserve innerhalb der Confédération Interalliée des Officiers Médicaux de Réserve (CIOMR) im Benehmen mit dem Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. (VdRBw) gemäß Vereinbarung vom 8. November 1991,

(8) Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlicher Medizinischer Fachgesellschaften (AWMF);

(9) Herausgabe der Buchreihe ”Beiträge Wehrmedizin und Wehrpharmazie” und anderer Publikationen.

Mitteilungen der Gesellschaft werden in der ”WEHRMEDIZINISCHEN MONATSSCHRIFT” und der Zeitschrift ”WEHRMEDIZIN UND WEHRPHARMAZIE” veröffentlicht.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche männliche und weibliche Mitglieder können werden:

a) Sanitätsoffiziere, Sanitätsoffiziere der Reserve (d. R.), Sanitätsoffiziere außer Dienst (a. D.) sowie Sanitätsoffizieranwärter,

b) Sanitätsdienstoffiziere und Offiziere im Sanitätsdienst (aktiv, d. R., a. D.),

c) Haupt- und nebenamtlich in der Bundeswehr einschließlich der Bundeswehrverwaltung tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker in und außer Dienst,

d) Bedienstete des Bundes, der Länder und Gemeinden in vergleichbaren Dienststellungen aktiv oder a.D., insbesondere auch des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,

e) weiterhin Persönlichkeiten, die nicht zu dem Personenkreis a) – d) gehören, die den Zielen und Aufgaben der Gesellschaft verbunden sind und sich hierfür einsetzen wollen.

f) Angehörige ausländischer Schwestergesellschaften, wenn sie den Aufnahmeregularien nach § 2 (1) a) – e) der GO entsprechen.

(2) Mitglieder des Deutschen SanOA e. V. sind gemäß Kooperationsvertrag – in der gültigen Fassung – bis zum vollendeten 32. Lebensjahr beitragsfrei zugleich Mitglieder in der DGWMP e. V.. Danach endet deren Mitgliedschaft im Deutschen SanOA e. V., unter Wechsel in eine ordentliche Mitgliedschaft der DGWMP e. V.

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Zum Ehrenpräsidenten kann ein verdienter Präsident ernannt werden.

(5) Zu Korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Wehrmedizin und Wehrpharmazie im Sinne der Zielsetzung der Gesellschaft erworben haben.

(6) Als Korporative Mitglieder können Gesellschaften, Vereine, Verbände und Organisationen des In- und Auslandes aufgenommen werden

(7) Über Aufnahmeanträge nach Absatz (1), a) – e) und Absatz (3) entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme wird dem neuen Mitglied schriftlich bestätigt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Eine Begründung ist hierbei nicht erforderlich.

(8) Die Ernennung nach Absätzen (4) – (6) erfolgt durch die Hauptversammlung.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(1) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss bis spätestens zum 30. November (Eingang in der Bundesgeschäftsstelle) dem Präsidium schriftlich erklärt werden.

(2) Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Präsidiums, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 12 Monate nicht nachgekommen ist und Schuldenerlass, Teilerlass oder Stundung weder beantragt noch bewilligt wurden.
Eine Streichung ist ebenfalls möglich, wenn ein Mitglied infolge Adressenänderung nicht mehr erreichbar ist und Nachforschungen erfolglos bleiben.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch das Präsidium beschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten offensichtlich das Ansehen der Gesellschaft nachhaltig geschädigt oder schwerwiegend gegen den Inhalt und Geist der Satzung verstoßen hat.

(4) Vor der Entscheidung über Streichung oder Ausschluss sind die Stellungnahme des zuständigen Gruppenvorsitzenden unter Beteiligung des Bereichsgruppenvorsitzenden einzuholen und das betroffene Mitglied nach Möglichkeit zu hören. Streichung oder Ausschluss sind, soweit eine Anschrift bekannt ist, dem betroffenen Mitglied durch ”Einschreiben” mitzuteilen.

(5) Gegen die Entscheidung der Streichung oder des Ausschlusses kann das betroffene Mitglied beim Präsidium binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch mit Begründung per Einschreiben einlegen. Dem Verlangen nach (erneuter) persönlicher Anhörung ist stattzugeben. Wird der Einspruch vom Präsidium abgelehnt, so kann der Beschwerdeführer die Entscheidung der Hauptversammlung (HV) anrufen. Die HV entscheidet in ihrer nächsten Sitzung endgültig. Bis dahin ruhen Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.


§ 4 Gliederungen der Gesellschaft

(1) Die Gruppe

a) Mitglieder in einem regional zu begrenzenden Gebiet können eine Gruppe bilden.
Organisationsziel ist ein so dichtes Gruppennetz, dass die Mehrzahl der Mitglieder den Ort einer Veranstaltung in annehmbarer Zeit erreichen kann. Eine Gruppe soll mindestens 12 Mitglieder haben.
Die Wahl des Gruppenvorstandes wird durch die Wahlrichtlinien geregelt.

b) Nachbargruppen sollen bei ihren Veranstaltungen zusammenwirken und ggf. auch Mitglieder anderer Gruppen wegen z.B. besserer Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes oder auf eigenen Wunsch regelmäßig einladen.

(2) Die Bereichsgruppe

a) Mehrere Gruppen bilden eine Bereichsgruppe, deren Bereich sich möglichst mit politischen Grenzen oder Regionen decken soll.

b) Der Bereichsgruppenvorstand fördert und koordiniert die Arbeit der Gruppen des Bereichs, u. a. durch Unterstützung bei Organisation und Durchführung von Veranstaltungen einzelner oder mehrerer Gruppen gemeinsam oder durch eigene Bereichsveranstaltungen.

c) Die Vorsitzenden der Bereichsgruppen sind Mitglieder des Präsidialbeirates und als Delegierte stimmberechtigte Mitglieder der Hauptversammlung.

d) Die Wahl des Vorstandes der Bereichsgruppe wird durch die Wahlrichtlinien geregelt.

(3) Die Arbeitskreise (AK)

a) Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Interessengebiete können überregionale AK gebildet werden.

b) An den Aktivitäten der Arbeitskreise können alle Mitglieder der Gesellschaft teilnehmen, die sich für die Aufgaben und Zielsetzungen der AK einsetzen wollen.

c) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden durch die Mitglieder der Arbeitskreise nach den für Gruppen geltenden Regeln gewählt. Näheres regeln die Wahlrichtlinien. Sie sind Mitglieder des Präsidialbeirats sowie stimmberechtigte Mitglieder der Hauptversammlung.

d) Innerhalb der Gesellschaft sind die AK selbständige Gliederungen. Ein Tätigwerden mit Außenwirkung ist nur mit Zustimmung des Präsidiums oder im Auftrag des Präsidenten zulässig.

e) Über die Arbeit in den AK ist jährlich ein schriftlicher Tätigkeitsbericht zu erstellen, der bei der nächsten HV vorzutragen ist.

(4) Beim gegenseitigen Schriftverkehr der Gruppen oder einzelner Mitglieder mit dem Präsidium in grundsätzlichen Angelegenheiten ist die Bereichsgruppe zu beteiligen. Dies gilt sinngemäß auch für die Arbeitskreise.
Bildung und Auflösung von Bereichsgruppen und Arbeitskreisen werden durch die Hauptversammlung beschlossen.
Die Vorstände aller Gliederungen sind ehrenamtlich tätig. Sachkostenerstattungen regeln die Finanzrichtlinien.


§ 5 Präsidium

(1) Mitglieder

a) Die Wahl der Präsidiumsmitglieder ist in den Wahlrichtlinien geregelt.

b) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Nachwahl bei der nächsten HV erforderlich, die nur für die jeweils laufende Wahlperiode gilt.

c) Die Aufgabengebiete der Mitglieder verteilt das Präsidium. Die einzelnen Präsidiumsmitglieder bearbeiten ihre Sachgebiete selbständig und berichten dem Präsidenten und regelmäßig in der Präsidiumssitzung, in der über die einzuhaltende Linie entschieden wird.

d) Die Mitglieder des Präsidiums sollten keine anderen Mandate innerhalb der Gesellschaft haben.

(2) Präsident

Der Präsident führt die Gesellschaft mit Unterstützung der Präsidiumsmitglieder und der Bundesgeschäftsstelle nach Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnung und der weiteren Richtlinien der Gesellschaft.

(3) Sonderbeauftragte

Können spezielle Belange der Gesellschaft oder einzelner Mitgliedergruppen nicht ausreichend und/oder kompetent durch das Präsidium wahrgenommen werden, so kann das Präsidium zu diesem Zweck geeignete Mitglieder als Sonderbeauftragte hinzuziehen. Sonderbeauftragte sind für die Dauer ihres Auftrages ständige Gäste des Präsidiums mit beratender Stimme.

(4) Die Beauftragung, Bestellung und Anstellung hauptamtlicher und nebenamtlicher Mitarbeiter ist Sache des Präsidiums.

(5) Sitzungen

a) Das Präsidium tagt mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von einem Vizepräsidenten oder (gemäß Absprache) von einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Präsidiumsmitglieder. Eine Vertretung ist nicht vorgesehen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

b) Der Verlauf der Präsidiumssitzung (zusammenfassend) und die gefassten Beschlüsse (wörtlich) sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern des Präsidiums binnen zwei Monaten nach der Sitzung zuzustellen. Es gilt in der vorliegenden Form, wenn innerhalb von einem Monat nach Zustellung keine Einsprüche erfolgt sind.


§ 6 Präsidialbeirat

(1) Die Mitglieder des Präsidialbeirates setzen sich gemäß § 9 Absatz (1) zusammen, seine Aufgaben ergeben sich aus § 9 Absatz (2) der Satzung.

(2) Bei Verhinderung werden die Vorsitzenden durch ihre Stellvertreter oder ein beauftragtes Mitglied der jeweiligen Bereichsgruppe, Gruppe der SanOA e. V. und junge SanOffz oder des Arbeitskreises vertreten.

(3) Die Einberufung zu Sitzungen des Präsidialbeirates erfolgt auf Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Beirates mindestens zweimal jährlich.

(4) Die Sitzungen des Präsidialbeirates werden in der Regel durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten geleitet.

(5) Die Mitglieder des Präsidialbeirates unterrichten das Präsidium über wichtige Vorgänge in ihren Zuständigkeitsbereichen und werden in gleicher Weise vom Präsidium unterrichtet.

(6) Die Voten werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Abweichende Minderheitenmeinungen sind zum Protokoll zu nehmen.

(7) Die Präsidialbeiratssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Präsidialbeirats binnen zwei Monaten nach der Sitzung zuzustellen. Sie gilt in der vorliegenden Form, wenn innerhalb von einem Monat nach der Zustellung keine Einsprüche erfolgt sind.


§ 7 Die Hauptversammlung (HV)

(1) Einladung

Die Unterrichtung aller Mitglieder der Gesellschaft über Zeit und Ort der HV kann durch Veröffentlichung in den Fachorganen oder durch Anweisung an die Untergliederungen, die Bekanntgabe vorzunehmen, erfolgen. Nicht-stimmberechtigte Mitglieder können an der Hauptversammlung teilnehmen. Zuhörer, die nicht Mitglied der Gesellschaft sind, können ggf. aus besonderem Anlass mit Zustimmung des Sitzungspräsidenten teilnehmen.

(2) Tagesordnung (TO)

a) Das Präsidium legt die vorläufige Tagesordnung fest. Die Untergliederungen der Gesellschaft sind aufgefordert, hierzu ggf. Beiträge, Anträge, Beschlussvorlagen zeitgerecht vorzulegen.

b) Die TO jeder ordentlichen HV muss folgende Punkte enthalten:

  •  Regularien einschließlich der Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls der vorangehenden HV,
  •  Bericht des Präsidenten,
  •  Bericht der/des Vorsitzenden des Deutschen SanOA e. V.
  •  Bericht des Schatzmeisters,
  •  Bericht der Rechnungsprüfer,
  •  Vorlage des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der Beiträge für das kommende Jahr,
  •  Bericht des Bundesgeschäftsführers,
  •  Entlastung des Präsidiums,
  •  Besondere Verhandlungspunkte/Anträge (Dringlichkeitsanträge),
  •  Behandlung sonstiger Anträge,
  •  Wahlen (nur wenn turnusgemäß oder außerplanmäßig heranstehend),
  •  Verschiedenes.

c) Die TO einer außerordentlichen HV ist ebenfalls festzulegen. Sie richtet sich nach dem Anlass der Einberufung. Die Gliederung nach Buchstabe b) ist dann nicht erforderlich.

d) Die vorläufige Tagesordnung ist den Mitgliedern der HV mindestens sechs Wochen vor der HV zuzuleiten. Bei Änderungen ist die geänderte Tagesordnung 14 Tage vorher mit allen Unterlagen und Anträgen zuzustellen.

(3) Anträge

a) Anträge können nur durch die stimmberechtigten Mitglieder der HV eingebracht werden.

b) Anträge zur Beschlussfassung durch die HV können nur zugelassen werden, wenn sie entweder als TO-Punkt eingebracht werden oder einen bereits aufgeführten TO-Punkt direkt betreffen einschließlich der Pflicht-TO-Punkte gemäß Absatz (2) Buchstabe b). Ausgenommen hiervon sind lediglich Anträge gemäß Absatz (4) Buchstaben d) und e).

c) Anträge nach Buchstabe b), die bis spätestens 21 Tage vor dem Sitzungstag bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sind, müssen in die TO aufgenommen werden. Sie werden den Mitgliedern der HV mit der TO bekannt gegeben. Das gilt auch für Anträge bzw. Vorschläge zu Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung sowie zur Ernennung zum Ehrenmitglied, Ehrenpräsidenten und Korrespondierenden Mitglied.

d) Verspätet eintreffende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge, über deren Zulassung und Aufnahme in die TO die HV zu Beginn der Sitzung unter ”Regularien” mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Anträge gem. § 10 Absatz (6) Buchstaben c), d), f), h) und l) der Satzung können in der Regel nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

(4) Durchführung

a) Die Durchführung der HV folgt nach allgemein gültiger parlamentarischer Übung. Beschlossen werden kann nur zu Verhandlungspunkten, die in die TO aufgenommen wurden.

b) Die HV wird vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von einem der Vizepräsidenten, dem Schatzmeister oder einem der Beisitzer in dieser Reihenfolge.

c) Beschlussanträge zu den Verhandlungspunkten der genehmigten TO müssen verlesen, in die Aussprache zum Punkt einbezogen und nach Schluss der Aussprache zur Abstimmung gestellt werden.

d) Es ist eine Rednerliste zu führen. Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge dieser Liste. Außer der Reihe sind nur Anträge zur Geschäftsordnung zugelassen. Es sind dies:

  • Beschränkung der Redezeit,
  • Schluss der Rednerliste,
  • Schluss der Aussprache,
  • Überweisung an das Präsidium oder einen Ausschuss.

e) Die Abstimmung über Anträge erfolgt:

  • geheim, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der HV dieses wünscht,
  • geheim bei Wahlen der Mitglieder des Präsidiums,
  • geheim bei Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidenten oder Korrespondierenden Mitgliedern,
  • in allen übrigen Fällen offen durch Handzeichen.

Das Ergebnis wird durch Auszählung der abgegebenen Stimmen (Ja/Nein/Enthaltung/Ungültig) festgestellt. Bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder bleibt der Sitzungsleiter im Amt, wenn er nicht selbst zur Wahl steht, sonst geht die Leitung auf den Ehrenpräsidenten oder das älteste Mitglied der HV über.

(5) Protokoll

a) Über den Ablauf der Hauptversammlung (zusammenfassend) und die gefassten Beschlüsse (im Wortlaut) ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern der HV binnen acht Wochen nach der Hauptversammlung zuzustellen. Sie gilt in der vorliegenden Form, wenn innerhalb von einem Monat nach Zustellung keine Einsprüche erfolgt sind.

b) Das Protokoll enthält in Kurzform den Ablauf der Sitzung, den Inhalt wesentlicher Aussprachebeiträge und die Namen der Redner. Die Beschlüsse sind im Wortlaut aufzuführen. Wortgetreue Aufnahme von Ausführungen kann die HV mehrheitlich beschließen, vorausgesetzt, es liegt ein Manuskript vor oder es wurde eine Tonaufzeichnung gefertigt.

c) Einsprüche gegen Form und sachliche Inhalte des Protokolls können schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle zur Entscheidung durch das Präsidium erhoben werden. Im Zustimmungsfall wird das vorläufige Protokoll entsprechend berichtigt.


§ 8 Schlussbestimmung

(1) Diese Geschäftsordnung wurde durch die Hauptversammlung am 13. Oktober 2011 beschlossen.

(2) Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die Hauptversammlung.

(3) Die Geschäftsordnung in der Fassung vom 11. Oktober 2007 wird hiermit aufgehoben.

WAHLRICHTLINIEN (WaR)

(22. Oktober 2020)

 

§ 1 Die Wahlrichtlinien legen die Verfahrensweise für folgende Wahlen fest:

(1) Wahl des Gruppenvorstandes.
(2) Wahl des Bereichsgruppenvorstandes.
(3) Wahl der Delegierten der Bereichsgruppe zur Hauptversammlung (HV).
(4) Wahl der Vorsitzenden der Arbeitskreise.
(5) Wahl der Rechnungsprüfer.
(6) Wahl des Präsidiums.
(7) Die Wahl der Delegierten der Gruppe SanOA e. V. und junge SanOffz zur Hauptversammlung (HV) der DGWMP e. V. ist in der Satzung des Deutschen SanOA e. V. geregelt.


§ 2 Wahl des Gruppenvorstandes

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder einer Gruppe.

(2) Die Einladung der Mitglieder zur Wahl ist vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu versenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder der Gruppe anwesend sind.

(3) Wahlvorschläge werden von den anwesenden Mitgliedern gemacht.

(4) Die Mitglieder einer Gruppe wählen für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und ggf. weiteren Mitgliedern für bestimmte Aufgabenbereiche (z.B. Schriftführer).

(5) Die Leitung der Wahl hat das älteste anwesende, nicht selbst kandidierende Mitglied (Wahlleiter).

(6) Die Wahl erfolgt offen, wenn nicht mindestens ein Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

(7) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält und die Wahl annimmt.

(8) Über die Wahl des Gruppenvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen. Eine vom Vorsitzenden der Gruppe unterzeichnete Zweitschrift ist über den Vorsitzenden der Bereichsgruppe dem Präsidium binnen 14 Tagen nach der Wahl zu übersenden. Sie muss die Namen, Vornamen, Titel und Anschrift der Vorstandsmitglieder nebst deren Funktion im Vorstand sowie Beginn und Ende der Amtszeit enthalten. (Am Ende der Wahlperiode endet die Amtszeit jeweils mit dem Ende des Geschäftsjahres am 31. Dezember.)

(9) Hat in neuen Gruppen noch keine Wahl stattgefunden, so können das Präsidium oder der zuständige Bereichsgruppenvorstand kommissarisch einen Obmann (Stellvertreter) bestellen, der bis zur Wahl die Gruppe im Vorstand der Bereichsgruppe und ggf. auch in der Hauptversammlung stimmberechtigt vertritt.


§ 3 Wahl des Bereichsgruppenvorstandes

(1) Der Bereichsgruppenvorstand wird für eine Amtszeit von drei Jahren in einer Wahlversammlung gewählt, die aus je zwei gewählten Vertretern der Gruppen besteht. Diese sind in der Regel der Vorsitzende der Gruppe und sein Stellvertreter. Sollte die Gruppe hierzu andere Vertreter entsenden wollen, so sind diese zuvor zu wählen. Die Vertreter der Gruppen sind dem Bereichsgruppenvorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor der Wahlversammlung zum Bereichsgruppenvorstand zu benennen.

(2) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Wahlversammlung. Wählbar sind alle Mitglieder der Bereichsgruppe/Gruppen, auch wenn sie nicht der Wahlversammlung angehören.

(3) Die Einladung zur Wahlversammlung ist vier Wochen vor dem festgesetzten Termin an die Mitglieder der Wahlversammlung zu versenden. Beschlussfähig ist die Wahlversammlung, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlversammlung nicht beschlussfähig, ist sie zu schließen; es kann zu einer außerordentlichen Wahlversammlung 15 Minuten nach Schluss der ordentlichen Versammlung einberufen werden, sofern dies auf der Einladung zur ordentlichen Wahlversammlung vermerkt wurde. Die Versammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.

(4) Wahlleiter ist der Vorsitzende der Bereichsgruppe. Steht er zur Wiederwahl, ist das älteste anwesende Mitglied Wahlleiter.

(5) Gewählt werden der Bereichsgruppenvorsitzende, zwei Stellvertreter, wobei einer zugleich Kassenwart sein kann, und je nach Größe der Bereichsgruppe mehrere Beisitzer für bestimmte Aufgabenbereiche.

(6) Die Wahl erfolgt offen, wenn nicht mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl verlangen.

(7) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält und die Wahl annimmt. Wird hierbei keine qualifizierende Mehrheit erzielt, reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.

(8) Wenn sich eine Bereichsgruppe neu bildet, kann das Präsidium auf Wunsch ggf. einen Wahlleiter entsenden.

(9) Über die Wahl ist ein Protokoll zu erstellen, das die Namen (Name, Vorname, Titel, Anschrift) der Vorstandsmitglieder mit Angabe der Funktion im Vorstand sowie Beginn und Ende der Amtszeit enthält. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Präsidium zu übersenden. Am Ende der Wahlperiode endet die Amtszeit jeweils am Ende des Geschäftsjahres am 31. Dezember.

(10) Bei Bereichsgruppen ohne Untergliederung bilden alle Mitglieder gemeinsam die Wahlversammlung, die beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ebenso bilden bei Bereichsgruppen mit nachgeordneten Gruppen, aber insgesamt kleiner Mitgliederzahl, alle Mitglieder die Wahlversammlung, die ebenfalls beschlussfähig ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Im übrigen richtet sich die Wahl nach o.a. Grundsätzen.


§ 4 Wahl der Delegierten der Bereichsgruppe zur Hauptversammlung (HV)

Die Bereichsgruppe wird in der HV durch so viele Delegierte vertreten, dass auf je 100 (in der Spitze 51) Mitglieder ein Delegierter entfällt. Delegierte sind der Vorsitzende und ggf. sein Stellvertreter und weitere Delegierte, wenn die Wahlversammlung zum Bereichsgruppenvorstand nichts anderes bestimmt. Die Wahl weiterer Delegierter und der Ersatzdelegierten erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß o.g. § 3. Sie sind dem Präsidium bis spätestens 8 Wochen vor einer HV zu benennen. Eine Vertretung durch nicht gewählte Mitglieder während der HV ist nicht statthaft.


§ 5 Wahl der Vorsitzenden der Arbeitskreise

Die Wahl richtet sich sinngemäß nach den Grundsätzen der Wahl des Gruppenvorstandes gem. § 2.


§ 6 Wahl der Mitglieder des Präsidiums

Die Mitglieder des Präsidiums werden von der HV gewählt.

(1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der HV. Wählbar sind alle Mitglieder der Gesellschaft. Die Bereitschaft zur Kandidatur muss schriftlich vorliegen.

(2) Wahlvorschläge müssen bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Sie werden den Mitgliedern der HV mit der Tagesordnung bekannt gegeben.

(3) Wahlleiter ist der Sitzungsleiter. Steht dieser selbst zur Wahl, so geht die Wahlleitung auf den Ehrenpräsidenten und im Verhinderungsfall auf das älteste anwesende, nicht zur Wahl stehende Mitglied der HV über. Der Wahlleiter bestellt aus den Anwesenden die Wahlhelfer.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgt geheim.

(5) In Einzelwahl können Mitglieder gewählt werden zu den satzungsgemäßen Ämtern

a) Präsident,
b) Vizepräsident,
c) Vizepräsident,
d) Vizepräsident,
e) Schatzmeister,
f)  bis zu zehn Beisitzer, wobei die Approbationsrichtungen der Sanitätsoffiziere und die Sanitätsdienstoffiziere, Offiziere im Sanitätsdienst und Sanitätsoffizieranwärter sowie die Gesundheitsfachberufe berücksichtigt werden sollen.

(6) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mindestens die Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder erhält und die Wahl annimmt.

(7) Ergibt der erste Wahlgang keine qualifizierte Mehrheit, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen des ersten Wahlganges. Gewählt ist, wer dann die einfache Mehrheit der Stimmen erhält und die Wahl annimmt.

(8) Kann nach dem vorstehenden Wahlverfahren eine Präsidiumsposition nicht besetzt werden, weil kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit erhält, können ausnahmsweise mit mehrheitlicher Zustimmung der HV weitere Kandidaten vorgeschlagen werden, über die gem. (6) und (7) abgestimmt wird.


§ 7 Wahl der Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der HV gewählt.


§ 8 Wiederwahl

Wiederwahlen sind in allen Fällen möglich.


§ 9 Stimmübertragung

Stimmübertragungen sind nicht zulässig.


§ 10 Schlussbestimmung

(1) Diese Wahlrichtlinien wurden von der Hauptversammlung am 22. Oktober 2020 verab­schiedet.

(2) Das Präsidium ist ermächtigt, in besonderen Fällen und aus wichtigen Gründen von diesen Wahlrichtlinien vorübergehende abweichende Regelungen zu treffen. Hierüber ist in der nächsten Hauptversammlung abschließend zu entscheiden.

(3) Die Wahlordnung in der Fassung vom 25. Oktober 2018 verliert hiermit ihre Gültigkeit.

 

FINANZRICHTLINIEN (FiR)

(Hauptversammlung 2021)

 

§ 1 Verantwortlichkeiten, Kontenführung

(1) Finanzverwaltung und Kassenführung sind grundsätzlich Aufgaben des Schatzmeisters. Hierbei wird er durch die Bundesgeschäftsstelle unterstützt.
Er unternimmt in Abstimmung mit dem Bundesgeschäftsführer alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.
Die Erarbeitung des Haushaltsvoranschlages und die Berichterstattung bei der Hauptversammlung (HV) obliegen dem Schatzmeister.

(2) Konten werden ausschließlich auf den Namen der Gesellschaft unterhalten. Verfügungs­berechtigt sind der Schatzmeister, im Vertretungsfall der Präsident oder der Bundesgeschäftsführer.

(3) Die jährliche Überprüfung der Haushalts- und Kassenführung wird durch die von der HV gewählten Rechnungsprüfer vorgenommen.

(4) Der Schatzmeister bzw. der Bundesgeschäftsführer sind bei allen Vorgängen, die Kosten verursachen, zuvor rechtzeitig zu beteiligen. Dies gilt insbesondere bei

  • der Beschaffung von Investitionsgütern,
  • der Vorbereitung und Durchführung von Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen und Tagungen sowie
  • allen sonstigen Veranstaltungen der Gruppen, Arbeitskreise und Bereichsgruppen, bei denen die finanzielle Abwicklung über Konten der Gesellschaft erfolgt. In diesen Fällen ist frühzeitig ein Finanzierungsplan der Bundesgeschäftsstelle zur internen Abstimmung vorzulegen.


§ 2 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Seine Höhe wird von der HV festgesetzt. Der Beitrag beträgt ab 1. Januar 2021  70 EUR im Kalenderjahr. Sanitätsoffizieranwärter*innen, andere Student*innen und sonstige in Berufsausbildung befindliche Mitglieder in vergleichbaren Lebensumständen zahlen bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres 42 EUR.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens zum 30. März des Jahres grundsätzlich im Lastschriftverfahren erhoben. Wenn der Beitrag aus vom Mitglied zu vertretenden Gründen nicht per Lastschrift eingezogen werden kann, trägt das Mitglied die entstehenden Gebühren, mindestens jedoch 5 EUR.

(4) Der Beitragseinzug erfolgt zentral durch die Bundesgeschäftsstelle. Maßnahmen gegen säumige Mitglieder sind vom Schatzmeister einzuleiten.

(5) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06., erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragsansatzes.

(6) Beitragsfrei sind Ehrenpräsident, Ehrenmitglieder, Korrespondierende Mitglieder, fördernde Mitglieder, Angehörige der Schwestergesellschaften in Österreich und der Schweiz sowie Mitglieder von dem Jahr an, in dem sie das 90. Lebensjahr erreichen.

(7) Das Präsidium kann auf Antrag in begründeten Fällen den Beitrag stunden, ermäßigen und ggf. erlassen.


§ 3 Gebühren

(1) Für durch die DGWMP e. V. angebotene überregionale Fortbildungsveranstaltungen können Teilnahmegebühren erhoben werden, wobei für bestimmte Personengruppen Vergünstigungen berücksichtigt werden.


§ 4 Kostenerstattung

(1) Reisekosten können nur erstattet bzw. bezuschusst werden, wenn für die betreffende Reise ein Beschluss der HV oder des Präsidiums vorliegt oder die Reise vom Präsidenten angeordnet bzw. genehmigt wurde. Werden bei Veranstaltungen der Gesellschaft Kosten von Dritten übernommen, entfällt die Erstattung durch die Gesellschaft (z. B. bei Dienstreise).

(2) Für Funktionsträger der Bereichsgruppen, Gruppen oder Arbeitskreise werden Reisekosten im Rahmen ihres Auftrages auf Antrag erstattet bzw. bezuschusst.

(3) Reisekosten im Einzelnen:

a) Übernachtungen
Übernachtungen mit Kostennachweis (spezifizierte Quittung), im Höchstfalle 150 EUR.
Soweit nicht bekannt oder erkennbar, wird angenommen, dass bei den nachgewiesenen Übernachtungskosten das Frühstück enthalten ist, was zu einer regelmäßigen Kürzung von 4,80 EUR des zu erstattenden Betrages führt.

b) Fahrtkosten

  • Fahrtkosten werden grundsätzlich nach den Tarifen der DB AG 1. Wagenklasse einschließlich eventuell erforderlicher Zuschläge erstattet. Verbilligte Fahrtmöglichkeiten mit Sondertarifen der DB AG sind, wo immer sinnvoll machbar, zu nutzen. Eine Bahncard kann auf Antrag je nach Reiseaufwand für die Gesellschaft teilweise oder vollständig erstattet werden.
  • Fahrten mit dem eigenen PKW sind alternativ möglich. Die Abrechnung erfolgt mit 0,20 EUR je gefahrenem Kilometer – höchstens jedoch 170 EUR – grundsätzlich für die Wegstrecke zwischen Wohnort des Reisenden und dem Reiseziel. Hiermit sind alle Neben- und Zusatzkosten (Mautgebühren, Parkgebühren o. ä.) im Grundsatz mit abgegolten. Die Mitnahme einer weiteren Person wird mit 0,03 EUR je gefahrenem Kilometer bezuschusst.
    Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches Vereinsinteresse, kann die Wegstreckenentschädigung auf 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer erhöht werden. Diese Einzelfallregelung ist gem. § 3 (1) der FiR im Vorfeld zu beantragen. Hierbei entfällt die o. a. Höchstgrenze von 170 EUR.
  • Die Nutzung einer alternativen Reiseoption besteht. Eine Erstattung der hieraus resultierenden Kosten erfolgt nach Vergleich der entsprechenden Kostenaufwendungen für die Fahrt mit der DB AG 1. Wagenklasse inkl. Zuschläge in der Form, dass die Kostenübernahme der preisgünstigsten Reisemöglichkeit erfolgt. Hierbei wird die Möglichkeit der Einsparung von Übernachtungskosten und Tagegelder mitberücksichtigt.

(4) Reisekosten werden grundsätzlich nur nach Vorlage von Originalbelegen und unter Nutzung der jeweils vorgegebenen Vordrucke (Reisekostenrechnung der DGWMP) erstattet. Auf Wunsch werden die Originalbelege mit entsprechendem Bearbeitungsvermerk zurückgesandt.

(5) Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen für ausländische Referenten ein Reisekostenzuschuss gewährt werden.

a) Für anreisende Referenten innerhalb Europas bis zur Höhe der tatsächlichen Ticketkosten, maximal aber nicht mehr als 1.000 EUR.
b) Für anreisende Referenten außerhalb Europas bis zur Höhe der tatsächlichen Ticketkosten, maximal aber nicht mehr als 1.500 EUR.

(6) Soweit Kosten für Porti, Büromaterial und Telefon o. ä. angefallen sind und vorab verauslagt wurden, werden diese auf Antrag und Vorlage der Originalbelege erstattet. Pauschalansätze für o. g. Auslagen (z. B. Telefonkosten) werden grundsätzlich nicht erstattet.
Ausgaben für Kränze, Geschenke u. ä. sind immer vorab über die Bundesgeschäftsstelle zu beantragen.
Rechnungen für o. a. Ausgaben müssen auf die DGWMP/Bundesgeschäftsstelle ausgestellt sein und sind dieser als Anlage mit den hierfür vorgesehenen Antragsformularen unmittelbar zuzuleiten.


§ 5 Spenden

Die Deutsche Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie ist steuerrechtlich kein anerkannter gemeinnütziger Verein. Daher dürfen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.
Die Entgegennahme von Spenden ist dem Präsidium der DGWMP vorbehalten.


§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Finanzrichtlinien wurden von der Hauptversammlung 2021 verabschiedet.
Alle früheren diesbezüglichen Regelungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

(2) Das Präsidium ist ermächtigt, in besonderen Fällen und aus wichtigen Gründen von diesen Finanzrichtlinien vorübergehende abweichende Regelungen zu treffen. Hierüber ist in der nächsten Hauptversammlung abschließend zu entscheiden.

EHRUNGSRICHTLINIEN (EhR)

(11. Oktober 2012)

 

Ehrungen – Auszeichnungen – Preise

§ 1 Die Gesellschaft kann ein Mitglied oder eine besonders um die Gesellschaft verdiente Persönlichkeit aus gegebenem Anlass wie folgt ehren:

(1) EHRENMITGLIEDSCHAFT
(2) EHRENPRÄSIDENTSCHAFT
(3) KORRESPONDIERENDE MITGLIEDSCHAFT
(4) PRO-MERITIS-PLAKETTE
(5) SILBERNE EHRENNADEL

Diese alphabetische Aufzählung bedeutet keine Rangreihenfolge. Eine Ehrung wird stets durch ihre Begründung legitimiert. Sie kann in beliebiger Reihenfolge erfolgen.


§ 2 Die Gesellschaft kann einen federführend verantwortlichen Autor von erstveröffentlichten Originalarbeiten in Schrift, Bild, Wort und Ton im Sinne von Dokumentationen oder wissenschaftlichen Arbeiten von besonderer wehrmedizinischer oder wehrpharmazeutischer Relevanz wie folgt auszeichnen:

(1) PAUL-SCHÜRMANN-MEDAILLE
(2) PAUL-SCHÜRMANN-PREIS
(3) HEINZ-GERNGROSS-FÖRDERPREIS
Die zu (2) und (3) ausgelobten Geldpreise dienen zugleich der Anregung und Förderung wissenschaftlicher Arbeit.


§ 3  Die Gesellschaft kann herausragende Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer der Sanitätsakademie der Bundeswehr wie folgt ehren:

(1) EHRENMEDAILLE


Vorschlagsrecht – Entscheidung


§ 4 Vorschläge

(1) Vorschläge für Ehrungen und Auszeichnungen können sowohl jedes einzelne Mitglied als auch korporativ jede Untergruppierung der Gesellschaft an das Präsidium richten.

(2) Für die Auszeichnung mit der Ehrenmedaille erfolgt der Vorschlag durch den Kommandeur der Sanitätsakademie der Bundeswehr.


§ 5 Entscheidungen

(1) Die Entscheidung über vorgeschlagene Ehrungen und Auszeichnungen obliegt dem Präsidium, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Entscheidung bezüglich Ernennung zum Ehrenmitglied, zum Ehrenpräsidenten oder zum Korrespondierenden Mitglied ist Sache der Hauptversammlung.

(3) Die Entscheidung zu den ausgelobten Preisen obliegt der jeweiligen Jury.


Bedingungen und Verfahren


§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1) Für die Ernennung zum Ehrenmitglied der Gesellschaft können nur außerordentlich verdiente, langjährige Mitglieder der Gesellschaft vorgeschlagen werden. Es bedarf eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung. Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in GOLD.

(2) Die Ernennung erfolgt in würdigem Rahmen mit Laudatio und Überreichung der Urkunde in der Regel im Rahmen des wissenschaftlichen Jahreskongresses / Hauptversammlung.


§ 7  Ehrenpräsidentschaft

(1) Zum Ehrenpräsidenten kann jeweils nur ein herausragend verdienter ehemaliger Präsident auf Lebenszeit ernannt werden. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung. Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in GOLD.

(2) Die Ernennung erfolgt im Rahmen eines akademischen Festaktes in der Regel anlässlich des wissenschaftlichen Jahreskongresses / Hauptversammlung mit Laudatio und Überreichung der Urkunde.


§ 8  Korrespondierende Mitgliedschaft

(1) Zum Korrespondierenden Mitglied können herausragende Persönlichkeiten des Inlandes wie auch des Auslandes ernannt werden aus Wissenschaft, Forschung und Lehre wie auch aus dem Bereich des militärischen Sanitätsdienstes als Sanitätsoffizier/Offizier in verantwortlicher Position sowie aus korrespondierenden Fachgesellschaften, die sich anerkannte Verdienste erworben haben insbesondere auf den Gebieten

  • der Wehrmedizin einschließlich der zugehörigen Zahnmedizin und Tiermedizin,
  • der Wehrpharmazie,
  • der wehrmedizinisch kooperierenden Wissenschaften,
  • der Medizin- und Militärmedizin-Geschichte,
  • der speziellen Rechtswissenschaften, besonders humanitäres Völkerrecht, Kriegsvölkerrecht, Konventionen sowie Standesrecht,
  • der Weiterentwicklung des militärischen Sanitätsdienstes.

(2) Die Ernennung bedarf eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung. Die Korrespondierenden Mitglieder haben Rechte und Pflichten wie Ehrenmitglieder. Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in GOLD.

(3) Die Ernennung erfolgt im Rahmen eines akademischen Festaktes in der Regel anlässlich des wissenschaftlichen Jahreskongresses mit Laudatio und Überreichung der Urkunde.


§ 9 Pro Meritis

(1) Mit Verleihung der Pro-Meritis-Plakette können besonders herausragende Leistungen oder Verdienste um die Gesellschaft ihre Würdigung finden. Äußeres Zeichen ist die entsprechende Anstecknadel.

(2) Die Verleihung findet anlässlich einer angemessenen Veranstaltung der Gesellschaft, in der Regel beim wissenschaftlichen Jahreskongress/Hauptversammlung mit Laudatio und Überreichung der Urkunde statt.


§ 10 Silberne Ehrennadel

(1) Die Verleihung der Silbernen Ehrennadel erfolgt in Würdigung spezieller Leistungen und/oder Verdienste für die Gesellschaft. Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in SILBER.

(2) Die Silberne Ehrennadel kann auch verliehen werden, wenn ein Mitglied dies länger als 30 Jahre ist und das 70. Lebensjahr erreicht hat.

(3) Die Silberne Ehrennadel wird in der Regel vom Vorsitzenden der zugehörigen Bereichsgruppe möglichst anlässlich einer angemessenen Gelegenheit mit Urkunde und Laudatio überreicht.


§ 11 Paul-Schürmann-Medaille

(1) Mit der Paul-Schürmann-Medaille können Autoren von Veröffentlichungen des In- und Auslandes auf den Gebieten der Wehrmedizin und Wehrpharmazie, der Katastrophenmedizin, der militärischen Einsatzmedizin sowie des Sanitätsdienstes deutscher Streitkräfte einschließlich biografischer Publikationen über Angehörige des Sanitätsdienstes, die dem Ansehen des militärischen Sanitätsdienstes, den Wissenschaften oder dem Öffentlichen Gesundheitswesen in herausragender Weise gedient haben, ausgezeichnet werden.

(2) Die Verleihung mit Laudatio und Überreichung von Urkunde und Medaille erfolgt in würdigem Rahmen in der Regel anlässlich des wissenschaftlichen Jahreskongresses.


§ 12 Paul-Schürmann-Preis

(1) Mit dem Paul-Schürmann-Preis werden Autoren herausragender, bis dato nicht veröffentlichter wissenschaftlicher Originalarbeiten von wehrmedizinischer oder wehrpharmazeutischer Relevanz gemäß speziellen Ausschreibungsbedingungen gewürdigt.

(2) Der Preis wird alle zwei Jahre international ausgeschrieben. Er ist mit 7 500 EUR dotiert.

(3) Die Bewertung der eingereichten Arbeiten erfolgt durch ein vom Präsidium gebetenes qualifiziertes Preisrichterkollegium (Jury) unter Federführung eines Präsidiums-beauftragten.

(4) Der Preis kann gemäß Jury-Beschluss unter mehreren gleichrangigen Bewerbern aufgeteilt werden.

(5) Bei Fehlen preiswürdiger Einreichungen kann fallweise in einem Jahr auf eine Preisvergabe verzichtet werden. Die Neuausschreibung erfolgt dann für das jeweils folgende Jahr. Die Höhe des ausgelobten Geldpreises wird hierdurch nicht betroffen.

(6) Die Preisverleihung mit Laudatio und Übergabe von Urkunde und Geldpreis nebst Paul-Schürmann-Medaille erfolgt in der Regel anlässlich des wissenschaftlichen Jahreskongresses.


§ 13 Heinz-Gerngroß-Förderpreis

(1) Mit dem Heinz-Gerngroß-Förderpreis werden gemäß spezieller Ausschreibungsbedingungen junge Bewerber bis maximal zum vollendeten 33. Lebensjahr für ihren wissenschaftlichen Vortrag nebst Diskussion vor einem sachkundigen Auditorium über ein Thema aus der Wehrmedizin, der Wehrpharmazie oder kooperierender Fachgebiete mit wehrmedizinischem/wehrpharmazeutischem Bezug ausgezeichnet.

(2) Der Preis dient der Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses besonders unter den Sanitätsoffizier-Anwärtern und jungen Sanitätsoffizieren. Die Dotierung  1. Preisträger 1 500 EUR und 2. Preisträger 1 000 EUR wird von der Hauptversammlung festgelegt.

(3) Die Bewertung der Vorträge und Diskussionen erfolgt durch ein vom Präsidium bestelltes Preisrichterkollegium (Jury) vor Ort unter der Federführung eines Präsidiumsbeauftragten, der den Preis mit Urkunde und Preisgeld in der Regel am Wettbewerbsort überreicht.

(4) Der Preis kann gemäß Jury-Beschluss ausnahmsweise unter gleichwertigen Bewerbern aufgeteilt werden.


§ 14 Ehrenmedaille

(1) Mit der Ehrenmedaille werden diejenigen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer des

  • Offizierlehrgangs für Sanitätsoffizieranwärter
  • Offizierlehrgangs für Offiziere des militärfachlichen Dienstes

geehrt, die im Rahmen des Laufbahnlehrganges als Gesamtpersönlichkeit leistungsmäßig und charakterlich überzeugen können und in Haltung und Pflichterfüllung vorbildlich sind.

(2) Die Ehrenmedaille wird auf Vorschlag des Kommandeurs der Sanitätsakademie der Bundeswehr verliehen. Sie wird in der Regel im Rahmen der Abschlussveranstaltung des jeweiligen Lehrgangs mit Urkunde ausgehändigt.


Dokumentation


§ 15 Nachweis

Über erfolgte Ehrungen, Auszeichnungen und Preisverleihungen ist in der Bundesgeschäftsstelle ein Nachweis zu führen.


§ 16 Veröffentlichung

(1) Ehrungen, Auszeichnungen und Preisverleihungen werden regelmäßig in den Publikationsorganen der Gesellschaft veröffentlicht.

(2) Sie sollen zudem möglichst zeitnah, ggf. in geeigneter Weise aufbereitet auch anderen Medien, insbesondere medizinischen, pharmazeutischen und sanitäts-dienstlichen/militärischen Fachzeitschriften sowie den Standespublikationsorganen zur Veröffentlichung angeboten werden.


Sanktionen


§ 17  Aberkennung

(1) Ehrungen und Auszeichnungen sowie Preise können nachträglich aberkannt werden, wenn später dem Präsidium respektive der Hauptversammlung zuvor nicht bekannte Tatsachen zur Kenntnis gelangen, die nachweislich einer Ehrung oder Auszeichnung bzw. einer Preisverleihung entgegenstehen.

(2) Eine Aberkennung ist regelmäßig der Entscheidung der Hauptversammlung vorbehalten. Hierzu ist der/dem Betroffenen ein Anhörungsrecht zu gewähren.

(3) Die Entscheidung ist der betroffenen Person mit Begründung, Hinweis auf Konsequenzen und ggf. mit der Preisgeld-Rückforderung einschließlich Terminsetzung für die Rückzahlung in geeigneter justitiabler Form mitzuteilen.

(4) Eine Einspruchsmöglichkeit gegen die Entscheidung der Hauptversammlung ist in der Regel nicht gegeben.


Schlussbestimmungen


§ 18 Amtsinhaber

Amtsinhaber aller Ebenen der Gesellschaft sollen grundsätzlich Ehrungen gemäß § 1 dieser Richtlinien nicht während ihrer Amtszeit und erst nach erfolgter Entlastung erfahren. Im besonders begründeten Einzelfall kann hiervon abgewichen werden.


§ 19 Ausnahmen

Das Präsidium ist ermächtigt, in Einzelfällen aus wichtigem Grund und wegen unaufschiebbarer Dringlichkeit temporär von den Regelungen dieser Ehrungsrichtlinien abzuweichen.
Hierüber ist in der nächsten Hauptversammlung zu berichten und zu entscheiden.


§ 20 Gültigkeit

Diese Ehrungsrichtlinien wurden in der vorstehenden Fassung am 23. März 2012 vom Präsidium der DGWMP e. V. beschlossen. Die Delegierten stimmten in der HV vom 11. Oktober 2012 dieser Änderung zu.

Alle früheren diesbezüglichen Regelungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

SCIENTIAE – HUMANITATI – PATRIAE

Deutsche Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie e. V.

0228 632420

bundesgeschaeftsstelle@dgwmp.de

Karl-Wilhelm-Wedel-Haus • Neckarstraße 2a • 53175 Bonn-Plittersdorf