Satzung

Satzung

(16. Oktober 2021)

 

PrÀambel:

Die Deutsche Gesellschaft fĂŒr Wehrmedizin und Wehrpharmazie e. V. versteht sich in enger Verbundenheit mit der Tradition deutschen militĂ€rischen SanitĂ€tswesens, aus dem so bedeutende Persönlichkeiten wie Rudolph Virchow, Friedrich Loeffler, Emil von Behring, Erich Hoffmann und viele andere mehr hervorgegangen sind, als Nachfolgerin der ”Berliner MilitĂ€rĂ€rztlichen Gesellschaft” von 1864, ab 1927 ”Deutsche MilitĂ€rĂ€rztliche Gesellschaft”. Des Weiteren fĂŒhlt sich die Gesellschaft der Tradition des Bundes Deutscher VeterinĂ€roffiziere verpflichtet.

Sie wurde zunĂ€chst als „Vereinigung ehemaliger SanitĂ€tsoffiziere” am 19. Juni 1954 in Bonn wieder gegrĂŒndet. Seit dem 30. Juni 1973 trĂ€gt sie den jetzigen Namen. Als GrĂŒndungstag gilt der 10. September 1864.

Ihr Wahlspruch lautet: SCIENTIAE – HUMANITATI – PATRIAE.


§ 1 Name, Sitz, GeschÀftsjahr

(1) Die Gesellschaft fĂŒhrt den Namen Deutsche Gesellschaft fĂŒr Wehrmedizin und Wehrpharmazie e. V. (DGWMP).

(2) Sitz der Gesellschaft ist Bonn. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

(3) Das GeschÀftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Zu den vornehmlichen Zielen und Aufgaben der Gesellschaft zĂ€hlt die Förderung der Wehrmedizin einschließlich der Zahn- und Tiermedizin sowie der Wehrpharmazie in Praxis, Wissenschaft und Forschung. In Wahrnehmung der erweiterten nationalen und internationalen Verantwortung der Bundeswehr umfasst dies auch die Gebiete der Organisation und FĂŒhrung im SanitĂ€tsdienst der Bundeswehr.

(2) Daneben stellen die Gewinnung und Förderung des Nachwuchses sowie der Offiziere und Unteroffiziere im SanitÀtsdienst ein besonderes Anliegen dar.

(3) Der offene Austausch und eine enge Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen gleicher Interessenrichtung stellt ein weiteres wichtiges Ziel der Gesellschaft dar.

(4) Im Einzelnen soll dies erreicht werden durch:

a) die Gewinnung und Verbreitung von wehrmedizinisch relevanten fachlichen Erkenntnissen auf allen Gebieten des SanitÀtsdienstes der Bundeswehr,
b) die Gewinnung und Verbreitung von Erkenntnissen auf den Gebieten der Organisation und FĂŒhrung des SanitĂ€tsdienstes,
c) die Vermittlung von VerstĂ€ndnis fĂŒr die Bedeutung des SanitĂ€tsdienstes und die Förderung des Ansehens der SanitĂ€tsoffiziere und der ĂŒbrigen Angehörigen des SanitĂ€tsdienstes in der Bundeswehr, im zivilen Gesundheitswesen sowie in Staat und Gesellschaft,
d) die Förderung der Ausbildung, der Weiterbildung und vor allem der Fortbildung der eigenen Mitglieder und darĂŒber hinaus aller an den Zielen der Gesellschaft Interessierten,
e) die Zusammenarbeit mit den Organen des SanitÀtsdienstes der Bundeswehr, mit anderen Fachgesellschaften und geeigneten Aus-, Weiter- und Fortbildungsinstitutionen sowie mit Standes- und sonstigen Organisationen des In- und Auslandes,
f) die ReprÀsentanz und Interessenvertretung der deutschen SanitÀtsoffiziere sowie Offiziere im SanitÀtsdienst national und international,
g) die Wahrung und Fortschreibung der Tradition der frĂŒheren Vereinigungen der SanitĂ€tsoffiziere, VeterinĂ€roffiziere und MilitĂ€rapotheker,
h) die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit.

(5) Die Gesellschaft ist bestrebt, Persönlichkeiten fĂŒr sich zu gewinnen, die fĂŒr Fragen der Wehrmedizin einschließlich der Zahnmedizin, der Tiermedizin und der Wehrpharmazie sowie der Grenzgebiete der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften im Dienste von Wehrmedizin und Wehrpharmazie aufgeschlossen sind.
Sie ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich nicht festgelegt.

(6) Einzelheiten in Verfolgung dieser Ziele und Aufgaben werden durch die GeschĂ€ftsordnung (GO) geregelt. DarĂŒber hinaus gelten die Finanz-, Wahl- und Ehrungsrichtlinien.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft besteht aus:

  • Ordentlichen Mitgliedern,
  • Mitgliedern, die befristet zugleich dem Deutschen SanOA e. V. angehören (Doppelmitgliedschaft),
  • Fördernden Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern,
  • Korrespondierenden Mitgliedern.

(2) Einzelheiten regelt die GeschÀftsordnung in Verbindung mit den Ehrungsrichtlinien.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Einzelheiten regelt die GeschÀftsordnung.


§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Alle Mitglieder

  • haben das aktive und passive Wahlrecht,
  • können an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen,
  • erhalten alle Informationen ĂŒber die Belange der Gesellschaft.

(2) Alle Mitglieder verpflichten sich,

  • wo immer möglich, fĂŒr die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft aktiv einzutreten,
  • zur regelmĂ€ĂŸigen Beitragszahlung und Mitteilung bei Änderung persönlicher Daten.


§ 6 Gliederung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft gliedert sich in Bereichsgruppen und Gruppen. Beide sind Untergliederungen ohne eigene RechtsfĂ€higkeit. Sie werden jeweils von einem Vorstand geleitet und fĂŒhren die Aufgaben der Gesellschaft auf der jeweiligen regionalen Ebene durch.

(2) Zur Gruppe SanOA und junge SanOffz gehören Mitglieder des SanOA e. V. mit Doppelmitgliedschaft, sie nimmt die Aufgaben der Gesellschaft fĂŒr diese Mitglieder ĂŒberregional wahr und ist damit der Struktur einer Bereichsgruppe gleichgestellt.

(3) Es können Arbeitskreise (AK) gebildet werden, in denen allgemein interessierende oder approbationsorientierte Themen behandelt werden. Alle AK stehen allen Mitgliedern zur Mitarbeit offen.

(4) Einzelheiten regeln die GeschÀftsordnung und die Wahlrichtlinien.


§ 7 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind das PrÀsidium, der PrÀsidialbeirat und die Hauptversammlung.


§ 8 PrÀsidium

(1) Mitglieder (weiblich, mÀnnlich) des PrÀsidiums sind:

  • der PrĂ€sident, er wird auf eine Amtszeit von drei GeschĂ€ftsjahren durch die Hauptversammlung (HV) in geheimer Wahl gewĂ€hlt.
    Er kann grundsĂ€tzlich nur fĂŒr eine weitere Amtszeit durch die HV in geheimer Wahl wiedergewĂ€hlt werden.
  • drei VizeprĂ€sidenten,
  • der Schatzmeister,
  • bis zu zehn Beisitzer, wobei alle Mitgliedergruppen (gem. Approbation, Laufbahn, Status) reprĂ€sentiert sein sollen.

Sie werden fĂŒr eine Amtszeit von drei GeschĂ€ftsjahren durch die Hauptversammlung in geheimer Wahl gewĂ€hlt.

(2) Der/die Vorsitzende des Deutschen SanOA e. V. o. V. i. A. nimmt stimmberechtigt an den Sitzungen des PrÀsidiums teil.

(3) StÀndige GÀste der Sitzungen des PrÀsidiums mit beratender Stimme sind gebeten:

  • der EhrenprĂ€sident,
  • der Inspekteur des SanitĂ€tsdienstes der Bundeswehr,
  • Sonderbeauftragte des PrĂ€sidiums,
  • der BundesgeschĂ€ftsfĂŒhrer,
  • der GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Kongressgesellschaft.

(4) Vorstand gemĂ€ĂŸ § 26 BGB mit Einzelvertretungsrecht sind der PrĂ€sident, die drei VizeprĂ€sidenten und der Schatzmeister.

(5) Das PrĂ€sidium ist zustĂ€ndig fĂŒr alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten oder ĂŒbertragen sind.

(6) Weitere Einzelheiten regeln die GeschÀftsordnung und die Wahlrichtlinien.


§ 9 PrÀsidialbeirat

(1) Der PrÀsidialbeirat setzt sich aus den Vorsitzenden der Bereichsgruppen, der Arbeitskreise und eines vertretenden Mitglieds der Gruppe SanOA und junge SanOffz zusammen. Bei Verhinderung kann ein Vertreter an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Der PrĂ€sidialbeirat berĂ€t das PrĂ€sidium, insbesondere in grundsĂ€tzlichen bereichsgruppenĂŒbergreifenden Angelegenheiten sowie in der Vorbereitung der Hauptversammlung durch Formulierungen von Empfehlungen (Voten).

(3) Einzelheiten regelt die GeschÀftsordnung.


§ 10 Hauptversammlung (HV)

(1) Die Hauptversammlung entspricht der Mitgliederversammlung gem. §§ 27 und 32 BGB. Sie wird in Form einer Delegiertenversammlung durchgefĂŒhrt.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der HV sind:

  • die Delegierten der Bereichsgruppen,
  • die Delegierten der Gruppe SanOA und junge SanOffz,
  • die Vorsitzenden der Arbeitskreise,
  • die Mitglieder des PrĂ€sidiums,
  • die Ehrenmitglieder und die Korrespondierenden Mitglieder,
  • der Inspekteur des SanitĂ€tsdienstes der Bundeswehr.

(3)
a) Die ordentliche HV ist einmal jĂ€hrlich durchzufĂŒhren, in der Regel in Verbindung mit dem Jahreskongress der Gesellschaft.

b) Ihre Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und vorgesehener Tagesordnung (TO) einzuladen. Bei Änderungen ist die TO vierzehn Tage vor der Hauptversammlung ihren Mitgliedern zu ĂŒbersenden.

c) DarĂŒber hinaus mĂŒssen alle Mitglieder der Gesellschaft in geeigneter Weise unterrichtet und auf ihre Teilnahmeberechtigung als Zuhörer hingewiesen werden.

(4)
a) Eine außerordentliche HV kann in unaufschiebbar eilbedĂŒrftigen FĂ€llen unter Angabe des Beratungsgegenstandes bzw. der Tagesordnung und der BegrĂŒndung der Dringlichkeit durch den PrĂ€sidenten/das PrĂ€sidium oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel (1/3) der Delegierten einberufen werden.

b) In diesen FĂ€llen kann die Einberufungsfrist auf zwei Wochen verkĂŒrzt werden.

(5) Die HV ist beschlussfÀhig, wenn mehr als die HÀlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(6) Der Beschlussfassung durch die HV sind vorbehalten:

      a. Genehmigung des Protokolls der HV,
      b. Billigung des Haushaltsvoranschlags,
      c. Festlegen der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
      d. Änderungen der Satzung und der GeschĂ€ftsordnung,
      e. Entlastung des PrÀsidiums,
      f.  Wahl der Mitglieder des PrÀsidiums,
      g. Wahl zweier RechnungsprĂŒfer fĂŒr drei GeschĂ€ftsjahre,
      h. Ernennung zum EhrenprÀsidenten, Ehrenmitglied und Korrespondierenden Mitglied, wobei es nur einen EhrenprÀsidenten gibt,
      i.  Bildung und Auflösung von Bereichsgruppen und Arbeitskreisen,
      j.  Korporative Mitgliedschaft in anderen Organisationen,
      k. EinsprĂŒche von Mitgliedern in eigener Sache gegen Entscheidungen des PrĂ€sidiums,
      l.  Auflösung der Gesellschaft.

(7) Mehrheiten

Die HV fasst BeschlĂŒsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gĂŒltigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Ernennung zum EhrenprĂ€sidenten, Ehrenmitglied und Korrespondierenden Mitglied ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen, gĂŒltigen Stimmen erforderlich.

(8) Protokoll

Über den Ablauf der HV (zusammenfassend) und die gefassten BeschlĂŒsse (wörtlich) ist eine Niederschrift zu fertigen.

(9) Weitere Einzelheiten regeln die GeschÀftsordnung, die Wahl- und die Ehrungsrichtlinien.


§ 11 Auflösung der Gesellschaft

(1) Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann vom PrÀsidium oder von mehr als der HÀlfte aller Delegierten gestellt werden.

(2) Der Antrag muss schriftlich beim PrÀsidium eingereicht und in die Tagesordnung der HV aufgenommen werden.

(3) Über die beantragte Auflösung sind alle Mitglieder schriftlich zu informieren. Sie werden gleichzeitig gebeten, vor der anberaumten Auflösungs-HV als Entscheidungshilfe fĂŒr die stimmberechtigten HV-Mitglieder ihre Auffassungen zu der geplanten Auflösung an das PrĂ€sidium schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gĂŒltigen Stimmen.

(5) Mit dem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss sind zugleich zwei Liquidatoren zu bestellen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall ihres satzungsgemĂ€ĂŸen Zweckes fĂ€llt das Vermögen der Gesellschaft nach vorheriger Zustimmung des fĂŒr den Vereinsregistersitz zustĂ€ndigen Finanzamtes einer gemeinnĂŒtzigen Organisation gemĂ€ĂŸ Beschluss der HV zu.


§ 12 Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung wurde durch die Hauptversammlung am 16. Oktober 2021 beschlossen.
Sie ist mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn gĂŒltig.

(2) Die Satzung in der Fassung vom 22. Oktober 2020 verliert mit diesem Tag ihre GĂŒltigkeit.

GESCHÄFTSORDNUNG (GO)

(13. Oktober 2011)

 

§ 1 Selbstverpflichtungen

(1) Gewinnung, Förderung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Wehrmedizin einschließlich der Zahnmedizin und Tiermedizin sowie der Wehrpharmazie durch Anregung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben sowie die Erörterung sanitĂ€tsdienstlicher Probleme, Vermittlung neuer Erkenntnisse und die Fortbildung der Mitglieder im Rahmen wissenschaftlicher Tagungen der Gesellschaft und anlĂ€sslich regionaler Veranstaltungen der Gruppen, Bereichsgruppen und Arbeitskreise;

(2) Förderung des Nachwuchses, dessen Interesse an der Wehrmedizin und der Wehrpharmazie geweckt werden soll;

(3) zweijĂ€hrige Ausschreibung des ”Paul-SchĂŒrmann-Preises”;

(4) jĂ€hrliche Ausschreibung des ”Heinz-Gerngroß-Förderpreises”;

(5) Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des SanitÀtsdienstes der Bundeswehr und befreundeter SanitÀtsdienste sowie mit den Standesorganisationen;

(6) Fortbildung von SanitĂ€tsoffizieren der Reserve der Bundeswehr im Rahmen der allgemeinen Reservistenbetreuung. Mitarbeit als Mitglied im ”Beirat fĂŒr Freiwillige Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.“ und im ”Gemeinsamen Ausschuss” beim Deutschen Bundeswehrverband e. V.;

(7) Vertretung deutscher SanitĂ€tsoffiziere der Reserve innerhalb der ConfĂ©dĂ©ration InteralliĂ©e des Officiers MĂ©dicaux de RĂ©serve (CIOMR) im Benehmen mit dem Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. (VdRBw) gemĂ€ĂŸ Vereinbarung vom 8. November 1991,

(8) Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlicher Medizinischer Fachgesellschaften (AWMF);

(9) Herausgabe der Buchreihe ”BeitrĂ€ge Wehrmedizin und Wehrpharmazie” und anderer Publikationen.

Mitteilungen der Gesellschaft werden in der ”WEHRMEDIZINISCHEN MONATSSCHRIFT” und der Zeitschrift ”WEHRMEDIZIN UND WEHRPHARMAZIE” veröffentlicht.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche mÀnnliche und weibliche Mitglieder können werden:

a) SanitĂ€tsoffiziere, SanitĂ€tsoffiziere der Reserve (d. R.), SanitĂ€tsoffiziere außer Dienst (a. D.) sowie SanitĂ€tsoffizieranwĂ€rter,

b) SanitÀtsdienstoffiziere und Offiziere im SanitÀtsdienst (aktiv, d. R., a. D.),

c) Haupt- und nebenamtlich in der Bundeswehr einschließlich der Bundeswehrverwaltung tĂ€tige Ärzte, ZahnĂ€rzte, TierĂ€rzte und Apotheker in und außer Dienst,

d) Bedienstete des Bundes, der LĂ€nder und Gemeinden in vergleichbaren Dienststellungen aktiv oder a.D., insbesondere auch des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,

e) weiterhin Persönlichkeiten, die nicht zu dem Personenkreis a) – d) gehören, die den Zielen und Aufgaben der Gesellschaft verbunden sind und sich hierfĂŒr einsetzen wollen.

f) Angehörige auslĂ€ndischer Schwestergesellschaften, wenn sie den Aufnahmeregularien nach § 2 (1) a) – e) der GO entsprechen.

(2) Mitglieder des Deutschen SanOA e. V. sind gemĂ€ĂŸ Kooperationsvertrag – in der gĂŒltigen Fassung – bis zum vollendeten 32. Lebensjahr beitragsfrei zugleich Mitglieder in der DGWMP e. V.. Danach endet deren Mitgliedschaft im Deutschen SanOA e. V., unter Wechsel in eine ordentliche Mitgliedschaft der DGWMP e. V.

(3) Fördernde Mitglieder können natĂŒrliche und juristische Personen werden.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Zum EhrenprÀsidenten kann ein verdienter PrÀsident ernannt werden.

(5) Zu Korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Wehrmedizin und Wehrpharmazie im Sinne der Zielsetzung der Gesellschaft erworben haben.

(6) Als Korporative Mitglieder können Gesellschaften, Vereine, VerbÀnde und Organisationen des In- und Auslandes aufgenommen werden

(7) Über AufnahmeantrĂ€ge nach Absatz (1), a) – e) und Absatz (3) entscheidet das PrĂ€sidium. Die Aufnahme wird dem neuen Mitglied schriftlich bestĂ€tigt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Eine BegrĂŒndung ist hierbei nicht erforderlich.

(8) Die Ernennung nach AbsĂ€tzen (4) – (6) erfolgt durch die Hauptversammlung.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(1) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss bis spÀtestens zum 30. November (Eingang in der BundesgeschÀftsstelle) dem PrÀsidium schriftlich erklÀrt werden.

(2) Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des PrÀsidiums, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen lÀnger als 12 Monate nicht nachgekommen ist und Schuldenerlass, Teilerlass oder Stundung weder beantragt noch bewilligt wurden.
Eine Streichung ist ebenfalls möglich, wenn ein Mitglied infolge AdressenÀnderung nicht mehr erreichbar ist und Nachforschungen erfolglos bleiben.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch das PrĂ€sidium beschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten offensichtlich das Ansehen der Gesellschaft nachhaltig geschĂ€digt oder schwerwiegend gegen den Inhalt und Geist der Satzung verstoßen hat.

(4) Vor der Entscheidung ĂŒber Streichung oder Ausschluss sind die Stellungnahme des zustĂ€ndigen Gruppenvorsitzenden unter Beteiligung des Bereichsgruppenvorsitzenden einzuholen und das betroffene Mitglied nach Möglichkeit zu hören. Streichung oder Ausschluss sind, soweit eine Anschrift bekannt ist, dem betroffenen Mitglied durch ”Einschreiben” mitzuteilen.

(5) Gegen die Entscheidung der Streichung oder des Ausschlusses kann das betroffene Mitglied beim PrĂ€sidium binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch mit BegrĂŒndung per Einschreiben einlegen. Dem Verlangen nach (erneuter) persönlicher Anhörung ist stattzugeben. Wird der Einspruch vom PrĂ€sidium abgelehnt, so kann der BeschwerdefĂŒhrer die Entscheidung der Hauptversammlung (HV) anrufen. Die HV entscheidet in ihrer nĂ€chsten Sitzung endgĂŒltig. Bis dahin ruhen Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.


§ 4 Gliederungen der Gesellschaft

(1) Die Gruppe

a) Mitglieder in einem regional zu begrenzenden Gebiet können eine Gruppe bilden.
Organisationsziel ist ein so dichtes Gruppennetz, dass die Mehrzahl der Mitglieder den Ort einer Veranstaltung in annehmbarer Zeit erreichen kann. Eine Gruppe soll mindestens 12 Mitglieder haben.
Die Wahl des Gruppenvorstandes wird durch die Wahlrichtlinien geregelt.

b) Nachbargruppen sollen bei ihren Veranstaltungen zusammenwirken und ggf. auch Mitglieder anderer Gruppen wegen z.B. besserer Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes oder auf eigenen Wunsch regelmĂ€ĂŸig einladen.

(2) Die Bereichsgruppe

a) Mehrere Gruppen bilden eine Bereichsgruppe, deren Bereich sich möglichst mit politischen Grenzen oder Regionen decken soll.

b) Der Bereichsgruppenvorstand fördert und koordiniert die Arbeit der Gruppen des Bereichs, u. a. durch UnterstĂŒtzung bei Organisation und DurchfĂŒhrung von Veranstaltungen einzelner oder mehrerer Gruppen gemeinsam oder durch eigene Bereichsveranstaltungen.

c) Die Vorsitzenden der Bereichsgruppen sind Mitglieder des PrÀsidialbeirates und als Delegierte stimmberechtigte Mitglieder der Hauptversammlung.

d) Die Wahl des Vorstandes der Bereichsgruppe wird durch die Wahlrichtlinien geregelt.

(3) Die Arbeitskreise (AK)

a) Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Interessengebiete können ĂŒberregionale AK gebildet werden.

b) An den AktivitĂ€ten der Arbeitskreise können alle Mitglieder der Gesellschaft teilnehmen, die sich fĂŒr die Aufgaben und Zielsetzungen der AK einsetzen wollen.

c) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden durch die Mitglieder der Arbeitskreise nach den fĂŒr Gruppen geltenden Regeln gewĂ€hlt. NĂ€heres regeln die Wahlrichtlinien. Sie sind Mitglieder des PrĂ€sidialbeirats sowie stimmberechtigte Mitglieder der Hauptversammlung.

d) Innerhalb der Gesellschaft sind die AK selbstĂ€ndige Gliederungen. Ein TĂ€tigwerden mit Außenwirkung ist nur mit Zustimmung des PrĂ€sidiums oder im Auftrag des PrĂ€sidenten zulĂ€ssig.

e) Über die Arbeit in den AK ist jĂ€hrlich ein schriftlicher TĂ€tigkeitsbericht zu erstellen, der bei der nĂ€chsten HV vorzutragen ist.

(4) Beim gegenseitigen Schriftverkehr der Gruppen oder einzelner Mitglieder mit dem PrĂ€sidium in grundsĂ€tzlichen Angelegenheiten ist die Bereichsgruppe zu beteiligen. Dies gilt sinngemĂ€ĂŸ auch fĂŒr die Arbeitskreise.
Bildung und Auflösung von Bereichsgruppen und Arbeitskreisen werden durch die Hauptversammlung beschlossen.
Die VorstÀnde aller Gliederungen sind ehrenamtlich tÀtig. Sachkostenerstattungen regeln die Finanzrichtlinien.


§ 5 PrÀsidium

(1) Mitglieder

a) Die Wahl der PrÀsidiumsmitglieder ist in den Wahlrichtlinien geregelt.

b) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Nachwahl bei der nĂ€chsten HV erforderlich, die nur fĂŒr die jeweils laufende Wahlperiode gilt.

c) Die Aufgabengebiete der Mitglieder verteilt das PrĂ€sidium. Die einzelnen PrĂ€sidiumsmitglieder bearbeiten ihre Sachgebiete selbstĂ€ndig und berichten dem PrĂ€sidenten und regelmĂ€ĂŸig in der PrĂ€sidiumssitzung, in der ĂŒber die einzuhaltende Linie entschieden wird.

d) Die Mitglieder des PrÀsidiums sollten keine anderen Mandate innerhalb der Gesellschaft haben.

(2) PrÀsident

Der PrĂ€sident fĂŒhrt die Gesellschaft mit UnterstĂŒtzung der PrĂ€sidiumsmitglieder und der BundesgeschĂ€ftsstelle nach Maßgabe der Satzung, der GeschĂ€ftsordnung und der weiteren Richtlinien der Gesellschaft.

(3) Sonderbeauftragte

Können spezielle Belange der Gesellschaft oder einzelner Mitgliedergruppen nicht ausreichend und/oder kompetent durch das PrĂ€sidium wahrgenommen werden, so kann das PrĂ€sidium zu diesem Zweck geeignete Mitglieder als Sonderbeauftragte hinzuziehen. Sonderbeauftragte sind fĂŒr die Dauer ihres Auftrages stĂ€ndige GĂ€ste des PrĂ€sidiums mit beratender Stimme.

(4) Die Beauftragung, Bestellung und Anstellung hauptamtlicher und nebenamtlicher Mitarbeiter ist Sache des PrÀsidiums.

(5) Sitzungen

a) Das PrĂ€sidium tagt mindestens zweimal jĂ€hrlich. Die Sitzungen werden vom PrĂ€sidenten, im Verhinderungsfalle von einem VizeprĂ€sidenten oder (gemĂ€ĂŸ Absprache) von einem anderen PrĂ€sidiumsmitglied geleitet. BeschlussfĂ€higkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens der HĂ€lfte der PrĂ€sidiumsmitglieder. Eine Vertretung ist nicht vorgesehen. BeschlĂŒsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

b) Der Verlauf der PrĂ€sidiumssitzung (zusammenfassend) und die gefassten BeschlĂŒsse (wörtlich) sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist vom Sitzungsleiter und dem ProtokollfĂŒhrer zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern des PrĂ€sidiums binnen zwei Monaten nach der Sitzung zuzustellen. Es gilt in der vorliegenden Form, wenn innerhalb von einem Monat nach Zustellung keine EinsprĂŒche erfolgt sind.


§ 6 PrÀsidialbeirat

(1) Die Mitglieder des PrĂ€sidialbeirates setzen sich gemĂ€ĂŸ § 9 Absatz (1) zusammen, seine Aufgaben ergeben sich aus § 9 Absatz (2) der Satzung.

(2) Bei Verhinderung werden die Vorsitzenden durch ihre Stellvertreter oder ein beauftragtes Mitglied der jeweiligen Bereichsgruppe, Gruppe der SanOA e. V. und junge SanOffz oder des Arbeitskreises vertreten.

(3) Die Einberufung zu Sitzungen des PrÀsidialbeirates erfolgt auf Beschluss des PrÀsidiums oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Beirates mindestens zweimal jÀhrlich.

(4) Die Sitzungen des PrÀsidialbeirates werden in der Regel durch den PrÀsidenten oder einen VizeprÀsidenten geleitet.

(5) Die Mitglieder des PrĂ€sidialbeirates unterrichten das PrĂ€sidium ĂŒber wichtige VorgĂ€nge in ihren ZustĂ€ndigkeitsbereichen und werden in gleicher Weise vom PrĂ€sidium unterrichtet.

(6) Die Voten werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Abweichende Minderheitenmeinungen sind zum Protokoll zu nehmen.

(7) Die PrĂ€sidialbeiratssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem ProtokollfĂŒhrer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des PrĂ€sidialbeirats binnen zwei Monaten nach der Sitzung zuzustellen. Sie gilt in der vorliegenden Form, wenn innerhalb von einem Monat nach der Zustellung keine EinsprĂŒche erfolgt sind.


§ 7 Die Hauptversammlung (HV)

(1) Einladung

Die Unterrichtung aller Mitglieder der Gesellschaft ĂŒber Zeit und Ort der HV kann durch Veröffentlichung in den Fachorganen oder durch Anweisung an die Untergliederungen, die Bekanntgabe vorzunehmen, erfolgen. Nicht-stimmberechtigte Mitglieder können an der Hauptversammlung teilnehmen. Zuhörer, die nicht Mitglied der Gesellschaft sind, können ggf. aus besonderem Anlass mit Zustimmung des SitzungsprĂ€sidenten teilnehmen.

(2) Tagesordnung (TO)

a) Das PrÀsidium legt die vorlÀufige Tagesordnung fest. Die Untergliederungen der Gesellschaft sind aufgefordert, hierzu ggf. BeitrÀge, AntrÀge, Beschlussvorlagen zeitgerecht vorzulegen.

b) Die TO jeder ordentlichen HV muss folgende Punkte enthalten:

  •  Regularien einschließlich der Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls der vorangehenden HV,
  •  Bericht des PrĂ€sidenten,
  •  Bericht der/des Vorsitzenden des Deutschen SanOA e. V.
  •  Bericht des Schatzmeisters,
  •  Bericht der RechnungsprĂŒfer,
  •  Vorlage des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der BeitrĂ€ge fĂŒr das kommende Jahr,
  •  Bericht des BundesgeschĂ€ftsfĂŒhrers,
  •  Entlastung des PrĂ€sidiums,
  •  Besondere Verhandlungspunkte/AntrĂ€ge (DringlichkeitsantrĂ€ge),
  •  Behandlung sonstiger AntrĂ€ge,
  •  Wahlen (nur wenn turnusgemĂ€ĂŸ oder außerplanmĂ€ĂŸig heranstehend),
  •  Verschiedenes.

c) Die TO einer außerordentlichen HV ist ebenfalls festzulegen. Sie richtet sich nach dem Anlass der Einberufung. Die Gliederung nach Buchstabe b) ist dann nicht erforderlich.

d) Die vorlĂ€ufige Tagesordnung ist den Mitgliedern der HV mindestens sechs Wochen vor der HV zuzuleiten. Bei Änderungen ist die geĂ€nderte Tagesordnung 14 Tage vorher mit allen Unterlagen und AntrĂ€gen zuzustellen.

(3) AntrÀge

a) AntrÀge können nur durch die stimmberechtigten Mitglieder der HV eingebracht werden.

b) AntrĂ€ge zur Beschlussfassung durch die HV können nur zugelassen werden, wenn sie entweder als TO-Punkt eingebracht werden oder einen bereits aufgefĂŒhrten TO-Punkt direkt betreffen einschließlich der Pflicht-TO-Punkte gemĂ€ĂŸ Absatz (2) Buchstabe b). Ausgenommen hiervon sind lediglich AntrĂ€ge gemĂ€ĂŸ Absatz (4) Buchstaben d) und e).

c) AntrĂ€ge nach Buchstabe b), die bis spĂ€testens 21 Tage vor dem Sitzungstag bei der BundesgeschĂ€ftsstelle eingegangen sind, mĂŒssen in die TO aufgenommen werden. Sie werden den Mitgliedern der HV mit der TO bekannt gegeben. Das gilt auch fĂŒr AntrĂ€ge bzw. VorschlĂ€ge zu Wahlen, SatzungsĂ€nderungen und Änderungen der GeschĂ€ftsordnung sowie zur Ernennung zum Ehrenmitglied, EhrenprĂ€sidenten und Korrespondierenden Mitglied.

d) VerspĂ€tet eintreffende AntrĂ€ge gelten als DringlichkeitsantrĂ€ge, ĂŒber deren Zulassung und Aufnahme in die TO die HV zu Beginn der Sitzung unter ”Regularien” mit Zweidrittelmehrheit beschließt. AntrĂ€ge gem. § 10 Absatz (6) Buchstaben c), d), f), h) und l) der Satzung können in der Regel nicht als DringlichkeitsantrĂ€ge eingebracht werden.

(4) DurchfĂŒhrung

a) Die DurchfĂŒhrung der HV folgt nach allgemein gĂŒltiger parlamentarischer Übung. Beschlossen werden kann nur zu Verhandlungspunkten, die in die TO aufgenommen wurden.

b) Die HV wird vom PrÀsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von einem der VizeprÀsidenten, dem Schatzmeister oder einem der Beisitzer in dieser Reihenfolge.

c) BeschlussantrĂ€ge zu den Verhandlungspunkten der genehmigten TO mĂŒssen verlesen, in die Aussprache zum Punkt einbezogen und nach Schluss der Aussprache zur Abstimmung gestellt werden.

d) Es ist eine Rednerliste zu fĂŒhren. Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge dieser Liste. Außer der Reihe sind nur AntrĂ€ge zur GeschĂ€ftsordnung zugelassen. Es sind dies:

  • BeschrĂ€nkung der Redezeit,
  • Schluss der Rednerliste,
  • Schluss der Aussprache,
  • Überweisung an das PrĂ€sidium oder einen Ausschuss.

e) Die Abstimmung ĂŒber AntrĂ€ge erfolgt:

  • geheim, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der HV dieses wĂŒnscht,
  • geheim bei Wahlen der Mitglieder des PrĂ€sidiums,
  • geheim bei Ernennung von Ehrenmitgliedern, EhrenprĂ€sidenten oder Korrespondierenden Mitgliedern,
  • in allen ĂŒbrigen FĂ€llen offen durch Handzeichen.

Das Ergebnis wird durch AuszĂ€hlung der abgegebenen Stimmen (Ja/Nein/Enthaltung/UngĂŒltig) festgestellt. Bei der Wahl der PrĂ€sidiumsmitglieder bleibt der Sitzungsleiter im Amt, wenn er nicht selbst zur Wahl steht, sonst geht die Leitung auf den EhrenprĂ€sidenten oder das Ă€lteste Mitglied der HV ĂŒber.

(5) Protokoll

a) Über den Ablauf der Hauptversammlung (zusammenfassend) und die gefassten BeschlĂŒsse (im Wortlaut) ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem ProtokollfĂŒhrer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern der HV binnen acht Wochen nach der Hauptversammlung zuzustellen. Sie gilt in der vorliegenden Form, wenn innerhalb von einem Monat nach Zustellung keine EinsprĂŒche erfolgt sind.

b) Das Protokoll enthĂ€lt in Kurzform den Ablauf der Sitzung, den Inhalt wesentlicher AussprachebeitrĂ€ge und die Namen der Redner. Die BeschlĂŒsse sind im Wortlaut aufzufĂŒhren. Wortgetreue Aufnahme von AusfĂŒhrungen kann die HV mehrheitlich beschließen, vorausgesetzt, es liegt ein Manuskript vor oder es wurde eine Tonaufzeichnung gefertigt.

c) EinsprĂŒche gegen Form und sachliche Inhalte des Protokolls können schriftlich bei der BundesgeschĂ€ftsstelle zur Entscheidung durch das PrĂ€sidium erhoben werden. Im Zustimmungsfall wird das vorlĂ€ufige Protokoll entsprechend berichtigt.


§ 8 Schlussbestimmung

(1) Diese GeschÀftsordnung wurde durch die Hauptversammlung am 13. Oktober 2011 beschlossen.

(2) Änderungen bedĂŒrfen der Zustimmung durch die Hauptversammlung.

(3) Die GeschÀftsordnung in der Fassung vom 11. Oktober 2007 wird hiermit aufgehoben.

WAHLRICHTLINIEN (WaR)

(22. Oktober 2020)

 

§ 1 Die Wahlrichtlinien legen die Verfahrensweise fĂŒr folgende Wahlen fest:

(1) Wahl des Gruppenvorstandes.
(2) Wahl des Bereichsgruppenvorstandes.
(3) Wahl der Delegierten der Bereichsgruppe zur Hauptversammlung (HV).
(4) Wahl der Vorsitzenden der Arbeitskreise.
(5) Wahl der RechnungsprĂŒfer.
(6) Wahl des PrÀsidiums.
(7) Die Wahl der Delegierten der Gruppe SanOA e. V. und junge SanOffz zur Hauptversammlung (HV) der DGWMP e. V. ist in der Satzung des Deutschen SanOA e. V. geregelt.


§ 2 Wahl des Gruppenvorstandes

(1) Wahlberechtigt und wÀhlbar sind alle Mitglieder einer Gruppe.

(2) Die Einladung der Mitglieder zur Wahl ist vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu versenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfÀhig, wenn mindestens drei Mitglieder der Gruppe anwesend sind.

(3) WahlvorschlÀge werden von den anwesenden Mitgliedern gemacht.

(4) Die Mitglieder einer Gruppe wĂ€hlen fĂŒr eine Amtszeit von drei Jahren einen Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und ggf. weiteren Mitgliedern fĂŒr bestimmte Aufgabenbereiche (z.B. SchriftfĂŒhrer).

(5) Die Leitung der Wahl hat das Àlteste anwesende, nicht selbst kandidierende Mitglied (Wahlleiter).

(6) Die Wahl erfolgt offen, wenn nicht mindestens ein Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

(7) GewÀhlt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhÀlt und die Wahl annimmt.

(8) Über die Wahl des Gruppenvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen. Eine vom Vorsitzenden der Gruppe unterzeichnete Zweitschrift ist ĂŒber den Vorsitzenden der Bereichsgruppe dem PrĂ€sidium binnen 14 Tagen nach der Wahl zu ĂŒbersenden. Sie muss die Namen, Vornamen, Titel und Anschrift der Vorstandsmitglieder nebst deren Funktion im Vorstand sowie Beginn und Ende der Amtszeit enthalten. (Am Ende der Wahlperiode endet die Amtszeit jeweils mit dem Ende des GeschĂ€ftsjahres am 31. Dezember.)

(9) Hat in neuen Gruppen noch keine Wahl stattgefunden, so können das PrÀsidium oder der zustÀndige Bereichsgruppenvorstand kommissarisch einen Obmann (Stellvertreter) bestellen, der bis zur Wahl die Gruppe im Vorstand der Bereichsgruppe und ggf. auch in der Hauptversammlung stimmberechtigt vertritt.


§ 3 Wahl des Bereichsgruppenvorstandes

(1) Der Bereichsgruppenvorstand wird fĂŒr eine Amtszeit von drei Jahren in einer Wahlversammlung gewĂ€hlt, die aus je zwei gewĂ€hlten Vertretern der Gruppen besteht. Diese sind in der Regel der Vorsitzende der Gruppe und sein Stellvertreter. Sollte die Gruppe hierzu andere Vertreter entsenden wollen, so sind diese zuvor zu wĂ€hlen. Die Vertreter der Gruppen sind dem Bereichsgruppenvorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor der Wahlversammlung zum Bereichsgruppenvorstand zu benennen.

(2) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Wahlversammlung. WÀhlbar sind alle Mitglieder der Bereichsgruppe/Gruppen, auch wenn sie nicht der Wahlversammlung angehören.

(3) Die Einladung zur Wahlversammlung ist vier Wochen vor dem festgesetzten Termin an die Mitglieder der Wahlversammlung zu versenden. BeschlussfĂ€hig ist die Wahlversammlung, wenn mindestens die HĂ€lfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlversammlung nicht beschlussfĂ€hig, ist sie zu schließen; es kann zu einer außerordentlichen Wahlversammlung 15 Minuten nach Schluss der ordentlichen Versammlung einberufen werden, sofern dies auf der Einladung zur ordentlichen Wahlversammlung vermerkt wurde. Die Versammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfĂ€hig.

(4) Wahlleiter ist der Vorsitzende der Bereichsgruppe. Steht er zur Wiederwahl, ist das Àlteste anwesende Mitglied Wahlleiter.

(5) GewĂ€hlt werden der Bereichsgruppenvorsitzende, zwei Stellvertreter, wobei einer zugleich Kassenwart sein kann, und je nach GrĂ¶ĂŸe der Bereichsgruppe mehrere Beisitzer fĂŒr bestimmte Aufgabenbereiche.

(6) Die Wahl erfolgt offen, wenn nicht mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl verlangen.

(7) GewÀhlt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die HÀlfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhÀlt und die Wahl annimmt. Wird hierbei keine qualifizierende Mehrheit erzielt, reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.

(8) Wenn sich eine Bereichsgruppe neu bildet, kann das PrÀsidium auf Wunsch ggf. einen Wahlleiter entsenden.

(9) Über die Wahl ist ein Protokoll zu erstellen, das die Namen (Name, Vorname, Titel, Anschrift) der Vorstandsmitglieder mit Angabe der Funktion im Vorstand sowie Beginn und Ende der Amtszeit enthĂ€lt. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem PrĂ€sidium zu ĂŒbersenden. Am Ende der Wahlperiode endet die Amtszeit jeweils am Ende des GeschĂ€ftsjahres am 31. Dezember.

(10) Bei Bereichsgruppen ohne Untergliederung bilden alle Mitglieder gemeinsam die Wahlversammlung, die beschlussfĂ€hig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ebenso bilden bei Bereichsgruppen mit nachgeordneten Gruppen, aber insgesamt kleiner Mitgliederzahl, alle Mitglieder die Wahlversammlung, die ebenfalls beschlussfĂ€hig ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Im ĂŒbrigen richtet sich die Wahl nach o.a. GrundsĂ€tzen.


§ 4 Wahl der Delegierten der Bereichsgruppe zur Hauptversammlung (HV)

Die Bereichsgruppe wird in der HV durch so viele Delegierte vertreten, dass auf je 100 (in der Spitze 51) Mitglieder ein Delegierter entfĂ€llt. Delegierte sind der Vorsitzende und ggf. sein Stellvertreter und weitere Delegierte, wenn die Wahlversammlung zum Bereichsgruppenvorstand nichts anderes bestimmt. Die Wahl weiterer Delegierter und der Ersatzdelegierten erfolgt nach dem Wahlverfahren gemĂ€ĂŸ o.g. § 3. Sie sind dem PrĂ€sidium bis spĂ€testens 8 Wochen vor einer HV zu benennen. Eine Vertretung durch nicht gewĂ€hlte Mitglieder wĂ€hrend der HV ist nicht statthaft.


§ 5 Wahl der Vorsitzenden der Arbeitskreise

Die Wahl richtet sich sinngemĂ€ĂŸ nach den GrundsĂ€tzen der Wahl des Gruppenvorstandes gem. § 2.


§ 6 Wahl der Mitglieder des PrÀsidiums

Die Mitglieder des PrÀsidiums werden von der HV gewÀhlt.

(1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der HV. WĂ€hlbar sind alle Mitglieder der Gesellschaft. Die Bereitschaft zur Kandidatur muss schriftlich vorliegen.

(2) WahlvorschlĂ€ge mĂŒssen bis spĂ€testens 21 Tage vor dem Wahltermin schriftlich bei der BundesgeschĂ€ftsstelle eingegangen sein. Sie werden den Mitgliedern der HV mit der Tagesordnung bekannt gegeben.

(3) Wahlleiter ist der Sitzungsleiter. Steht dieser selbst zur Wahl, so geht die Wahlleitung auf den EhrenprĂ€sidenten und im Verhinderungsfall auf das Ă€lteste anwesende, nicht zur Wahl stehende Mitglied der HV ĂŒber. Der Wahlleiter bestellt aus den Anwesenden die Wahlhelfer.

(4) Die Wahl der Mitglieder des PrÀsidiums erfolgt geheim.

(5) In Einzelwahl können Mitglieder gewĂ€hlt werden zu den satzungsgemĂ€ĂŸen Ämtern

a) PrÀsident,
b) VizeprÀsident,
c) VizeprÀsident,
d) VizeprÀsident,
e) Schatzmeister,
f)  bis zu zehn Beisitzer, wobei die Approbationsrichtungen der SanitĂ€tsoffiziere und die SanitĂ€tsdienstoffiziere, Offiziere im SanitĂ€tsdienst und SanitĂ€tsoffizieranwĂ€rter sowie die Gesundheitsfachberufe berĂŒcksichtigt werden sollen.

(6) GewÀhlt ist, wer im ersten Wahlgang mindestens die HÀlfte der Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder erhÀlt und die Wahl annimmt.

(7) Ergibt der erste Wahlgang keine qualifizierte Mehrheit, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen des ersten Wahlganges. GewÀhlt ist, wer dann die einfache Mehrheit der Stimmen erhÀlt und die Wahl annimmt.

(8) Kann nach dem vorstehenden Wahlverfahren eine PrĂ€sidiumsposition nicht besetzt werden, weil kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit erhĂ€lt, können ausnahmsweise mit mehrheitlicher Zustimmung der HV weitere Kandidaten vorgeschlagen werden, ĂŒber die gem. (6) und (7) abgestimmt wird.


§ 7 Wahl der RechnungsprĂŒfer

Die RechnungsprĂŒfer werden mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der HV gewĂ€hlt.


§ 8 Wiederwahl

Wiederwahlen sind in allen FÀllen möglich.


§ 9 StimmĂŒbertragung

StimmĂŒbertragungen sind nicht zulĂ€ssig.


§ 10 Schlussbestimmung

(1) Diese Wahlrichtlinien wurden von der Hauptversammlung am 22. Oktober 2020 verab­schiedet.

(2) Das PrĂ€sidium ist ermĂ€chtigt, in besonderen FĂ€llen und aus wichtigen GrĂŒnden von diesen Wahlrichtlinien vorĂŒbergehende abweichende Regelungen zu treffen. HierĂŒber ist in der nĂ€chsten Hauptversammlung abschließend zu entscheiden.

(3) Die Wahlordnung in der Fassung vom 25. Oktober 2018 verliert hiermit ihre GĂŒltigkeit.

 

FINANZRICHTLINIEN (FiR)

(Hauptversammlung 2021)

 

§ 1 Verantwortlichkeiten, KontenfĂŒhrung

(1) Finanzverwaltung und KassenfĂŒhrung sind grundsĂ€tzlich Aufgaben des Schatzmeisters. Hierbei wird er durch die BundesgeschĂ€ftsstelle unterstĂŒtzt.
Er unternimmt in Abstimmung mit dem BundesgeschĂ€ftsfĂŒhrer alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel nur fĂŒr satzungsgemĂ€ĂŸe Zwecke ausgegeben werden.
Die Erarbeitung des Haushaltsvoranschlages und die Berichterstattung bei der Hauptversammlung (HV) obliegen dem Schatzmeister.

(2) Konten werden ausschließlich auf den Namen der Gesellschaft unterhalten. VerfĂŒgungs­berechtigt sind der Schatzmeister, im Vertretungsfall der PrĂ€sident oder der BundesgeschĂ€ftsfĂŒhrer.

(3) Die jĂ€hrliche ÜberprĂŒfung der Haushalts- und KassenfĂŒhrung wird durch die von der HV gewĂ€hlten RechnungsprĂŒfer vorgenommen.

(4) Der Schatzmeister bzw. der BundesgeschĂ€ftsfĂŒhrer sind bei allen VorgĂ€ngen, die Kosten verursachen, zuvor rechtzeitig zu beteiligen. Dies gilt insbesondere bei

  • der Beschaffung von InvestitionsgĂŒtern,
  • der Vorbereitung und DurchfĂŒhrung von Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen und Tagungen sowie
  • allen sonstigen Veranstaltungen der Gruppen, Arbeitskreise und Bereichsgruppen, bei denen die finanzielle Abwicklung ĂŒber Konten der Gesellschaft erfolgt. In diesen FĂ€llen ist frĂŒhzeitig ein Finanzierungsplan der BundesgeschĂ€ftsstelle zur internen Abstimmung vorzulegen.


§ 2 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Seine Höhe wird von der HV festgesetzt. Der Beitrag betrÀgt ab 1. Januar 2021  70 EUR im Kalenderjahr. SanitÀtsoffizieranwÀrter*innen, andere Student*innen und sonstige in Berufsausbildung befindliche Mitglieder in vergleichbaren LebensumstÀnden zahlen bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres 42 EUR.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird spĂ€testens zum 30. MĂ€rz des Jahres grundsĂ€tzlich im Lastschriftverfahren erhoben. Wenn der Beitrag aus vom Mitglied zu vertretenden GrĂŒnden nicht per Lastschrift eingezogen werden kann, trĂ€gt das Mitglied die entstehenden GebĂŒhren, mindestens jedoch 5 EUR.

(4) Der Beitragseinzug erfolgt zentral durch die BundesgeschĂ€ftsstelle. Maßnahmen gegen sĂ€umige Mitglieder sind vom Schatzmeister einzuleiten.

(5) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06., erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragsansatzes.

(6) Beitragsfrei sind EhrenprĂ€sident, Ehrenmitglieder, Korrespondierende Mitglieder, fördernde Mitglieder, Angehörige der Schwestergesellschaften in Österreich und der Schweiz sowie Mitglieder von dem Jahr an, in dem sie das 90. Lebensjahr erreichen.

(7) Das PrĂ€sidium kann auf Antrag in begrĂŒndeten FĂ€llen den Beitrag stunden, ermĂ€ĂŸigen und ggf. erlassen.


§ 3 GebĂŒhren

(1) FĂŒr durch die DGWMP e. V. angebotene ĂŒberregionale Fortbildungsveranstaltungen können TeilnahmegebĂŒhren erhoben werden, wobei fĂŒr bestimmte Personengruppen VergĂŒnstigungen berĂŒcksichtigt werden.


§ 4 Kostenerstattung

(1) Reisekosten können nur erstattet bzw. bezuschusst werden, wenn fĂŒr die betreffende Reise ein Beschluss der HV oder des PrĂ€sidiums vorliegt oder die Reise vom PrĂ€sidenten angeordnet bzw. genehmigt wurde. Werden bei Veranstaltungen der Gesellschaft Kosten von Dritten ĂŒbernommen, entfĂ€llt die Erstattung durch die Gesellschaft (z. B. bei Dienstreise).

(2) FĂŒr FunktionstrĂ€ger der Bereichsgruppen, Gruppen oder Arbeitskreise werden Reisekosten im Rahmen ihres Auftrages auf Antrag erstattet bzw. bezuschusst.

(3) Reisekosten im Einzelnen:

a) Übernachtungen
Übernachtungen mit Kostennachweis (spezifizierte Quittung), im Höchstfalle 150 EUR.
Soweit nicht bekannt oder erkennbar, wird angenommen, dass bei den nachgewiesenen Übernachtungskosten das FrĂŒhstĂŒck enthalten ist, was zu einer regelmĂ€ĂŸigen KĂŒrzung von 4,80 EUR des zu erstattenden Betrages fĂŒhrt.

b) Fahrtkosten

  • Fahrtkosten werden grundsĂ€tzlich nach den Tarifen der DB AG 1. Wagenklasse einschließlich eventuell erforderlicher ZuschlĂ€ge erstattet. Verbilligte Fahrtmöglichkeiten mit Sondertarifen der DB AG sind, wo immer sinnvoll machbar, zu nutzen. Eine Bahncard kann auf Antrag je nach Reiseaufwand fĂŒr die Gesellschaft teilweise oder vollstĂ€ndig erstattet werden.
  • Fahrten mit dem eigenen PKW sind alternativ möglich. Die Abrechnung erfolgt mit 0,20 EUR je gefahrenem Kilometer – höchstens jedoch 170 EUR – grundsĂ€tzlich fĂŒr die Wegstrecke zwischen Wohnort des Reisenden und dem Reiseziel. Hiermit sind alle Neben- und Zusatzkosten (MautgebĂŒhren, ParkgebĂŒhren o. Ă€.) im Grundsatz mit abgegolten. Die Mitnahme einer weiteren Person wird mit 0,03 EUR je gefahrenem Kilometer bezuschusst.
    Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches Vereinsinteresse, kann die WegstreckenentschÀdigung auf 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer erhöht werden. Diese Einzelfallregelung ist gem. § 3 (1) der FiR im Vorfeld zu beantragen. Hierbei entfÀllt die o. a. Höchstgrenze von 170 EUR.
  • Die Nutzung einer alternativen Reiseoption besteht. Eine Erstattung der hieraus resultierenden Kosten erfolgt nach Vergleich der entsprechenden Kostenaufwendungen fĂŒr die Fahrt mit der DB AG 1. Wagenklasse inkl. ZuschlĂ€ge in der Form, dass die KostenĂŒbernahme der preisgĂŒnstigsten Reisemöglichkeit erfolgt. Hierbei wird die Möglichkeit der Einsparung von Übernachtungskosten und Tagegelder mitberĂŒcksichtigt.

(4) Reisekosten werden grundsĂ€tzlich nur nach Vorlage von Originalbelegen und unter Nutzung der jeweils vorgegebenen Vordrucke (Reisekostenrechnung der DGWMP) erstattet. Auf Wunsch werden die Originalbelege mit entsprechendem Bearbeitungsvermerk zurĂŒckgesandt.

(5) Auf Antrag kann in begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen fĂŒr auslĂ€ndische Referenten ein Reisekostenzuschuss gewĂ€hrt werden.

a) FĂŒr anreisende Referenten innerhalb Europas bis zur Höhe der tatsĂ€chlichen Ticketkosten, maximal aber nicht mehr als 1.000 EUR.
b) FĂŒr anreisende Referenten außerhalb Europas bis zur Höhe der tatsĂ€chlichen Ticketkosten, maximal aber nicht mehr als 1.500 EUR.

(6) Soweit Kosten fĂŒr Porti, BĂŒromaterial und Telefon o. Ă€. angefallen sind und vorab verauslagt wurden, werden diese auf Antrag und Vorlage der Originalbelege erstattet. PauschalansĂ€tze fĂŒr o. g. Auslagen (z. B. Telefonkosten) werden grundsĂ€tzlich nicht erstattet.
Ausgaben fĂŒr KrĂ€nze, Geschenke u. Ă€. sind immer vorab ĂŒber die BundesgeschĂ€ftsstelle zu beantragen.
Rechnungen fĂŒr o. a. Ausgaben mĂŒssen auf die DGWMP/BundesgeschĂ€ftsstelle ausgestellt sein und sind dieser als Anlage mit den hierfĂŒr vorgesehenen Antragsformularen unmittelbar zuzuleiten.


§ 5 Spenden

Die Deutsche Gesellschaft fĂŒr Wehrmedizin und Wehrpharmazie ist steuerrechtlich kein anerkannter gemeinnĂŒtziger Verein. Daher dĂŒrfen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.
Die Entgegennahme von Spenden ist dem PrÀsidium der DGWMP vorbehalten.


§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Finanzrichtlinien wurden von der Hauptversammlung 2021 verabschiedet.
Alle frĂŒheren diesbezĂŒglichen Regelungen verlieren damit ihre GĂŒltigkeit.

(2) Das PrĂ€sidium ist ermĂ€chtigt, in besonderen FĂ€llen und aus wichtigen GrĂŒnden von diesen Finanzrichtlinien vorĂŒbergehende abweichende Regelungen zu treffen. HierĂŒber ist in der nĂ€chsten Hauptversammlung abschließend zu entscheiden.

EHRUNGSRICHTLINIEN (EhR)

(11. Oktober 2012)

 

Ehrungen – Auszeichnungen – Preise

§ 1 Die Gesellschaft kann ein Mitglied oder eine besonders um die Gesellschaft verdiente Persönlichkeit aus gegebenem Anlass wie folgt ehren:

(1) EHRENMITGLIEDSCHAFT
(2) EHRENPRÄSIDENTSCHAFT
(3) KORRESPONDIERENDE MITGLIEDSCHAFT
(4) PRO-MERITIS-PLAKETTE
(5) SILBERNE EHRENNADEL

Diese alphabetische AufzĂ€hlung bedeutet keine Rangreihenfolge. Eine Ehrung wird stets durch ihre BegrĂŒndung legitimiert. Sie kann in beliebiger Reihenfolge erfolgen.


§ 2 Die Gesellschaft kann einen federfĂŒhrend verantwortlichen Autor von erstveröffentlichten Originalarbeiten in Schrift, Bild, Wort und Ton im Sinne von Dokumentationen oder wissenschaftlichen Arbeiten von besonderer wehrmedizinischer oder wehrpharmazeutischer Relevanz wie folgt auszeichnen:

(1) PAUL-SCHÜRMANN-MEDAILLE
(2) PAUL-SCHÜRMANN-PREIS
(3) HEINZ-GERNGROSS-FÖRDERPREIS
Die zu (2) und (3) ausgelobten Geldpreise dienen zugleich der Anregung und Förderung wissenschaftlicher Arbeit.


§ 3  Die Gesellschaft kann herausragende Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer der SanitÀtsakademie der Bundeswehr wie folgt ehren:

(1) EHRENMEDAILLE


Vorschlagsrecht – Entscheidung


§ 4 VorschlÀge

(1) VorschlĂ€ge fĂŒr Ehrungen und Auszeichnungen können sowohl jedes einzelne Mitglied als auch korporativ jede Untergruppierung der Gesellschaft an das PrĂ€sidium richten.

(2) FĂŒr die Auszeichnung mit der Ehrenmedaille erfolgt der Vorschlag durch den Kommandeur der SanitĂ€tsakademie der Bundeswehr.


§ 5 Entscheidungen

(1) Die Entscheidung ĂŒber vorgeschlagene Ehrungen und Auszeichnungen obliegt dem PrĂ€sidium, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Entscheidung bezĂŒglich Ernennung zum Ehrenmitglied, zum EhrenprĂ€sidenten oder zum Korrespondierenden Mitglied ist Sache der Hauptversammlung.

(3) Die Entscheidung zu den ausgelobten Preisen obliegt der jeweiligen Jury.


Bedingungen und Verfahren


§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1) FĂŒr die Ernennung zum Ehrenmitglied der Gesellschaft können nur außerordentlich verdiente, langjĂ€hrige Mitglieder der Gesellschaft vorgeschlagen werden. Es bedarf eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung. Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in GOLD.

(2) Die Ernennung erfolgt in wĂŒrdigem Rahmen mit Laudatio und Überreichung der Urkunde in der Regel im Rahmen des wissenschaftlichen Jahreskongresses / Hauptversammlung.


§ 7  EhrenprÀsidentschaft

(1) Zum EhrenprĂ€sidenten kann jeweils nur ein herausragend verdienter ehemaliger PrĂ€sident auf Lebenszeit ernannt werden. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung. Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in GOLD.

(2) Die Ernennung erfolgt im Rahmen eines akademischen Festaktes in der Regel anlĂ€sslich des wissenschaftlichen Jahreskongresses / Hauptversammlung mit Laudatio und Überreichung der Urkunde.


§ 8  Korrespondierende Mitgliedschaft

(1) Zum Korrespondierenden Mitglied können herausragende Persönlichkeiten des Inlandes wie auch des Auslandes ernannt werden aus Wissenschaft, Forschung und Lehre wie auch aus dem Bereich des militÀrischen SanitÀtsdienstes als SanitÀtsoffizier/Offizier in verantwortlicher Position sowie aus korrespondierenden Fachgesellschaften, die sich anerkannte Verdienste erworben haben insbesondere auf den Gebieten

  • der Wehrmedizin einschließlich der zugehörigen Zahnmedizin und Tiermedizin,
  • der Wehrpharmazie,
  • der wehrmedizinisch kooperierenden Wissenschaften,
  • der Medizin- und MilitĂ€rmedizin-Geschichte,
  • der speziellen Rechtswissenschaften, besonders humanitĂ€res Völkerrecht, Kriegsvölkerrecht, Konventionen sowie Standesrecht,
  • der Weiterentwicklung des militĂ€rischen SanitĂ€tsdienstes.

(2) Die Ernennung bedarf eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung. Die Korrespondierenden Mitglieder haben Rechte und Pflichten wie Ehrenmitglieder. Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in GOLD.

(3) Die Ernennung erfolgt im Rahmen eines akademischen Festaktes in der Regel anlĂ€sslich des wissenschaftlichen Jahreskongresses mit Laudatio und Überreichung der Urkunde.


§ 9 Pro Meritis

(1) Mit Verleihung der Pro-Meritis-Plakette können besonders herausragende Leistungen oder Verdienste um die Gesellschaft ihre WĂŒrdigung finden. Äußeres Zeichen ist die entsprechende Anstecknadel.

(2) Die Verleihung findet anlĂ€sslich einer angemessenen Veranstaltung der Gesellschaft, in der Regel beim wissenschaftlichen Jahreskongress/Hauptversammlung mit Laudatio und Überreichung der Urkunde statt.


§ 10 Silberne Ehrennadel

(1) Die Verleihung der Silbernen Ehrennadel erfolgt in WĂŒrdigung spezieller Leistungen und/oder Verdienste fĂŒr die Gesellschaft. Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in SILBER.

(2) Die Silberne Ehrennadel kann auch verliehen werden, wenn ein Mitglied dies lÀnger als 30 Jahre ist und das 70. Lebensjahr erreicht hat.

(3) Die Silberne Ehrennadel wird in der Regel vom Vorsitzenden der zugehörigen Bereichsgruppe möglichst anlĂ€sslich einer angemessenen Gelegenheit mit Urkunde und Laudatio ĂŒberreicht.


§ 11 Paul-SchĂŒrmann-Medaille

(1) Mit der Paul-SchĂŒrmann-Medaille können Autoren von Veröffentlichungen des In- und Auslandes auf den Gebieten der Wehrmedizin und Wehrpharmazie, der Katastrophenmedizin, der militĂ€rischen Einsatzmedizin sowie des SanitĂ€tsdienstes deutscher StreitkrĂ€fte einschließlich biografischer Publikationen ĂŒber Angehörige des SanitĂ€tsdienstes, die dem Ansehen des militĂ€rischen SanitĂ€tsdienstes, den Wissenschaften oder dem Öffentlichen Gesundheitswesen in herausragender Weise gedient haben, ausgezeichnet werden.

(2) Die Verleihung mit Laudatio und Überreichung von Urkunde und Medaille erfolgt in wĂŒrdigem Rahmen in der Regel anlĂ€sslich des wissenschaftlichen Jahreskongresses.


§ 12 Paul-SchĂŒrmann-Preis

(1) Mit dem Paul-SchĂŒrmann-Preis werden Autoren herausragender, bis dato nicht veröffentlichter wissenschaftlicher Originalarbeiten von wehrmedizinischer oder wehrpharmazeutischer Relevanz gemĂ€ĂŸ speziellen Ausschreibungsbedingungen gewĂŒrdigt.

(2) Der Preis wird alle zwei Jahre international ausgeschrieben. Er ist mit 7 500 EUR dotiert.

(3) Die Bewertung der eingereichten Arbeiten erfolgt durch ein vom PrĂ€sidium gebetenes qualifiziertes Preisrichterkollegium (Jury) unter FederfĂŒhrung eines PrĂ€sidiums-beauftragten.

(4) Der Preis kann gemĂ€ĂŸ Jury-Beschluss unter mehreren gleichrangigen Bewerbern aufgeteilt werden.

(5) Bei Fehlen preiswĂŒrdiger Einreichungen kann fallweise in einem Jahr auf eine Preisvergabe verzichtet werden. Die Neuausschreibung erfolgt dann fĂŒr das jeweils folgende Jahr. Die Höhe des ausgelobten Geldpreises wird hierdurch nicht betroffen.

(6) Die Preisverleihung mit Laudatio und Übergabe von Urkunde und Geldpreis nebst Paul-SchĂŒrmann-Medaille erfolgt in der Regel anlĂ€sslich des wissenschaftlichen Jahreskongresses.


§ 13 Heinz-Gerngroß-Förderpreis

(1) Mit dem Heinz-Gerngroß-Förderpreis werden gemĂ€ĂŸ spezieller Ausschreibungsbedingungen junge Bewerber bis maximal zum vollendeten 33. Lebensjahr fĂŒr ihren wissenschaftlichen Vortrag nebst Diskussion vor einem sachkundigen Auditorium ĂŒber ein Thema aus der Wehrmedizin, der Wehrpharmazie oder kooperierender Fachgebiete mit wehrmedizinischem/wehrpharmazeutischem Bezug ausgezeichnet.

(2) Der Preis dient der Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses besonders unter den SanitÀtsoffizier-AnwÀrtern und jungen SanitÀtsoffizieren. Die Dotierung  1. PreistrÀger 1 500 EUR und 2. PreistrÀger 1 000 EUR wird von der Hauptversammlung festgelegt.

(3) Die Bewertung der VortrĂ€ge und Diskussionen erfolgt durch ein vom PrĂ€sidium bestelltes Preisrichterkollegium (Jury) vor Ort unter der FederfĂŒhrung eines PrĂ€sidiumsbeauftragten, der den Preis mit Urkunde und Preisgeld in der Regel am Wettbewerbsort ĂŒberreicht.

(4) Der Preis kann gemĂ€ĂŸ Jury-Beschluss ausnahmsweise unter gleichwertigen Bewerbern aufgeteilt werden.


§ 14 Ehrenmedaille

(1) Mit der Ehrenmedaille werden diejenigen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer des

  • Offizierlehrgangs fĂŒr SanitĂ€tsoffizieranwĂ€rter
  • Offizierlehrgangs fĂŒr Offiziere des militĂ€rfachlichen Dienstes

geehrt, die im Rahmen des Laufbahnlehrganges als Gesamtpersönlichkeit leistungsmĂ€ĂŸig und charakterlich ĂŒberzeugen können und in Haltung und PflichterfĂŒllung vorbildlich sind.

(2) Die Ehrenmedaille wird auf Vorschlag des Kommandeurs der SanitÀtsakademie der Bundeswehr verliehen. Sie wird in der Regel im Rahmen der Abschlussveranstaltung des jeweiligen Lehrgangs mit Urkunde ausgehÀndigt.


Dokumentation


§ 15 Nachweis

Über erfolgte Ehrungen, Auszeichnungen und Preisverleihungen ist in der BundesgeschĂ€ftsstelle ein Nachweis zu fĂŒhren.


§ 16 Veröffentlichung

(1) Ehrungen, Auszeichnungen und Preisverleihungen werden regelmĂ€ĂŸig in den Publikationsorganen der Gesellschaft veröffentlicht.

(2) Sie sollen zudem möglichst zeitnah, ggf. in geeigneter Weise aufbereitet auch anderen Medien, insbesondere medizinischen, pharmazeutischen und sanitÀts-dienstlichen/militÀrischen Fachzeitschriften sowie den Standespublikationsorganen zur Veröffentlichung angeboten werden.


Sanktionen


§ 17  Aberkennung

(1) Ehrungen und Auszeichnungen sowie Preise können nachtrÀglich aberkannt werden, wenn spÀter dem PrÀsidium respektive der Hauptversammlung zuvor nicht bekannte Tatsachen zur Kenntnis gelangen, die nachweislich einer Ehrung oder Auszeichnung bzw. einer Preisverleihung entgegenstehen.

(2) Eine Aberkennung ist regelmĂ€ĂŸig der Entscheidung der Hauptversammlung vorbehalten. Hierzu ist der/dem Betroffenen ein Anhörungsrecht zu gewĂ€hren.

(3) Die Entscheidung ist der betroffenen Person mit BegrĂŒndung, Hinweis auf Konsequenzen und ggf. mit der Preisgeld-RĂŒckforderung einschließlich Terminsetzung fĂŒr die RĂŒckzahlung in geeigneter justitiabler Form mitzuteilen.

(4) Eine Einspruchsmöglichkeit gegen die Entscheidung der Hauptversammlung ist in der Regel nicht gegeben.


Schlussbestimmungen


§ 18 Amtsinhaber

Amtsinhaber aller Ebenen der Gesellschaft sollen grundsĂ€tzlich Ehrungen gemĂ€ĂŸ § 1 dieser Richtlinien nicht wĂ€hrend ihrer Amtszeit und erst nach erfolgter Entlastung erfahren. Im besonders begrĂŒndeten Einzelfall kann hiervon abgewichen werden.


§ 19 Ausnahmen

Das PrÀsidium ist ermÀchtigt, in EinzelfÀllen aus wichtigem Grund und wegen unaufschiebbarer Dringlichkeit temporÀr von den Regelungen dieser Ehrungsrichtlinien abzuweichen.
HierĂŒber ist in der nĂ€chsten Hauptversammlung zu berichten und zu entscheiden.


§ 20 GĂŒltigkeit

Diese Ehrungsrichtlinien wurden in der vorstehenden Fassung am 23. MĂ€rz 2012 vom PrĂ€sidium der DGWMP e. V. beschlossen. Die Delegierten stimmten in der HV vom 11. Oktober 2012 dieser Änderung zu.

Alle frĂŒheren diesbezĂŒglichen Regelungen verlieren damit ihre GĂŒltigkeit.

SCIENTIAE – HUMANITATI – PATRIAE

Deutsche Gesellschaft fĂŒr Wehrmedizin und Wehrpharmazie e. V.

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